DiagnosticNews . Februar 2007 . Steuerrecht
Behandlung von ausländischen Messeveranstaltern
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
Auswirkungen der neuen Umsatzsteuerregelungen („Reverse-Charge-Verfahren“)
Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom
9. März 2006 wurde eine bisher zwischen der französischen Rechtsprechung
und der Finanzverwaltung bestehende Streitfrage entschieden. Danach
unterliegt ein ausländisches Unternehmen für eine in Frankreich
erbrachte Dienstleistung bei der Ausrichtung und Organisation von
Messeveranstaltungen der französischen umsatzsteuerlichen Registrierungs-
und Deklarierungspflicht.
Bei der Umsetzung dieser Verpflichtung sind jedoch die Auswirkungen der seit 1. September 2006 in Frankreich bestehenden Neuregelungen des Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen („Reverse-Charge-Verfahren“). Bei der vorliegenden Sachfrage ist deshalb zu unterscheiden, ob der ausländische Unternehmer seine Dienstleistungen an eine inländische, umsatzsteuerpflichtige oder aber an eine ausländische, nicht in Frankreich registrierte Person berechnet.
Bei der Fakturierung an ein inländisches, umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen kommt das neue Verfahren voll zur Anwendung – es tritt die Umkehr der Umsatzsteuerpflicht ein. Das inländische Unternehmen hat für diesen Vorgang die Steuererklärungs- und Zahlungsverpflichtung. Das ausländische Unternehmen hingegen fakturiert ohne Mehrwertsteuer, obwohl es sich um eine in Frankreich erbrachte Dienstleistung handelt, und unterliegt auch keiner weiteren Registrierungs- oder Haftungspflicht. Die Rechnung muss jedoch einen Hinweis auf die Steuerpflicht des Leistungsempfängers enthalten (z.B. Umsatzsteuer wird gemäß Art 283 – CGI vom Leistungsempfänger geschuldet).
Fakturiert der ausländische Unternehmer jedoch an eine in Frankreich handelnde ausländische Person, so kommt die Neuregelung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ nicht zur Anwendung. Die Entscheidung des EUGH hingegen findet nun ihre volle Wirkung. Die in Frankreich erbrachte Leistung unterliegt der französischen Mehrwertsteuer und ist entsprechend dem bestehenden Normalverfahren zu behandeln. Der ausländische Messeveranstalter muss sich, wie es vor dem 1. September 2006 allgemein verpflichtend war, in Frankreich registrieren und seine Leistungen mit französischer Mehrwertsteuer berechnen.
Die obigen Ausführungen, insbesondere das „Reverse-Charge-Verfahren“, haben jedoch keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen eines ausländischen Unternehmers, der bereits im Rahmen einer französischen Betriebsstätte tätig ist.

nach oben