DiagnosticNews . Februar 2007 . Rechnungslegung
Die französische Mitarbeitergewinnbeteiligung
Erläuterung der wesentlichen Parameter
Änderungen durch das Haushaltsgesetz 2007 („Loi de Finances“)
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung („participation des salariés aux fruits de l‘expansion“) spielt eine wichtige Rolle sowohl für die Einkommenssituation als auch für die Motivation der Mitarbeiter. Da sie weitgehend sowohl von der persönlichen Einkommensteuer als auch von Sozialabgaben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber befreit ist, kann sie grundsätzlich für das Unternehmen trotz der finanziellen Belastung ein interessantes Gestaltungswerkzeug darstellen.
Die Höhe der Gewinnbeteiligung hängt in erster Linie von der Ertragsseite ab, wobei die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft entsprechend zu berücksichtigen ist.
Alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, mit mehr als 50 Beschäftigten fallen, soweit die Kriterien vorliegen, unter die Verpflichtung einer Gewinnbeteiligungsgewährung.
Berechnungsformel:
Analyse der drei wichtigsten Bestandteile:
1. Steuerergebnis (B)
Ein positives Steuerergebnis ist die Grundvoraussetzung für die Errechnung. Ab 2008 können bestehende steuerliche Verlustvorträge nur noch fünf Jahre abgezogen werden. Ein Verlustrücktrag hingegen erhöht die heranzuziehende Steuerbasis. Die in dem kürzlich verabschiedeten Gesetz zur Arbeitnehmermitbestimmung aufgeführten Steuerbegünstigungstatbestände, die zu einer Reduzierung des Steuerergebnisses führen, dürfen jedoch nicht berücksichtigt werden.
2. Eigenkapitalbasis (C)
Es handelt sich im Wesentlichen um das bilanziell dargestellte Eigenkapital, das um das laufende Jahresergebnis sowie einige offen ausgewiesene Rücklagen, z.B. aus Aufwertungen, erhaltenen Subventionen oder passivischen Abschreibungen, zu kürzen ist. Eine 5%-ige Verzinsung des so neu ermittelten Eigenkapitals – quasi eine Vorwegentlohnung für die Aktionäre – wird von der Berechnungsbasis als Abzug zugelassen. Damit gilt: Je größer das Eigenkapital, desto geringer die Gewinnbeteiligung.
3. Erwirtschafteter Mehrwert
Gehaltssumme durch Mehrwert
Das entscheidende Element für die Gewinnbeteiligung ist der vom Unternehmen erwirtschaftete Mehrwert. Nach französischer Definition ergibt er sich aus dem laufenden Ergebnis, vor Berücksichtigung von Personal, Finanz- und Steueraufwendungen sowie Abschreibungen und Wertberichtigungen. Der so ermittelte Mehrwert wird im Verhältnis zu den Personalaufwendungen mit den anderen Bestandteilen der Beteiligungsformel multipliziert.
Es bleibt anzumerken, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Gewinnbeteiligung nur mit einer Jahresverschiebung vorgenommen werden kann; handelsrechtlich ist sie jedoch Bestandteil des Jahresabschlusses, auf dessen Ergebnis sie errechnet wird.
Die Gewinnbeteiligung kann außer einigen Sonderfällen erst nach fünf Jahren an den Begünstigten ausgeschüttet werden. In der Zwischenzeit wird sie zu dem mit dem Betriebsrat ausgehandelten Satz verzinst. Die Verwaltung der Beträge kann intern durch das Unternehmen oder durch ein externes Finanzinstitut erfolgen.



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