DiagnosticNews . Februar 2007 . Immobilienrecht
Über Luxemburg gehaltene französische Immobilien
Ein Steuerschlupfloch verschwindet
Sonderfall der „doppelstöckigen Holding“
In den zurückliegenden Jahren wurde bei der steuerlichen Optimierung
von Immobilieninvestitionen in Frankreich oft auf die Einschaltung einer
luxemburgischen Holding zurückgegriffen. Aufgrund der bestehenden Rechtslage
in beiden Ländern wurden damit die Einkünfte und die Veräußerungsgewinne
aus der in Frankreich gelegenen Immobilie weder in Frankreich – natürlich
nur soweit hier keine Betriebsstätte vorlag –
noch in Luxemburg versteuert. Durch das im Juli 2006 zwischen beiden
Ländern unterzeichnete Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen
vom 1. April 1958 wurde dieses steuerliche Schlupfloch gestopft.
Nun sind diese Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne in Frankreich
zu versteuern.
Die französische Immobiliengesellschaft („société à prépondérance immobilière“) wird durch die aktuelle Fassung des Protokolls nicht behandelt. Damit werden Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an solchen Gesellschaften vom obigen Änderungsprotokoll nicht erfasst, und die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen kann weiterhin durch das Einschalten von mindestens zwei luxemburgischen Holdinggesellschaften (so genannte „Soparfis“) erhalten bleiben. Dabei ist jedoch äußerste Vorsicht geboten, um keinen Rechtsmissbrauchstatbestand zu begründen.
Die Ratifikation des Protokolls ist bisher nicht erfolgt; die steuerfreie Veräußerung einer über Luxemburg gehaltenen französischen Immobilie ist deshalb noch möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Änderung der Steuersituation im gegebenen Fall Auswirkungen auf den Verkaufspreis haben wird.

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