DiagnosticNews . Dezember 2006 . Immobilienrecht
Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen
Immobiliengesellschaften weiterhin davon ausgenommen
Ab dem 1. Januar 2007 unterliegen Gewinne, die bei der Veräußerung von Beteiligungen erzielt werden, die länger als zwei Jahre vom Unternehmen gehalten wurden, nur noch ganz geringfügig der französischen Körperschaftsteuer. Die in der Vergangenheit bestehende Sonderbesteuerung auf diese Gewinne von 19% war in den letzten Jahren schon schrittweise auf 15% und in 2006 auf 8% reduziert worden. Im nächsten Jahr (2007) erfolgt lediglich auf der Basis von 5% des Veräußerungsgewinns noch eine Restbesteuerung, womit eine effektive Steuerbelastung von 1,66% verbleibt.
Mit dem Quasi-Wegfall der Besteuerung von Beteiligungsveräußerungen erlischt damit aber auch jegliche steuerliche Möglichkeit, die Beteiligungen wertberichtigen zu können.
Von der neuen Regelung sind Beteiligungen an französischen Immobiliengesellschaften ausgenommen. Veräußerungsgewinne aus solchen Beteiligungen unterliegen weiterhin einer 15%-igen Besteuerung. Eine offizielle Definition zur Immobiliengesellschaft durch die französische Finanzverwaltung steht weiter aus. Nach der bisherigen Handhabung wurden als Immobiliengesellschaften alle Gesellschaften definiert, deren Anlagevermögen zu mehr als 50% aus Immobilien bestanden und die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens darstellten.

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