DiagnosticNews . Dezember 2006 . Gesellschaftsrecht
Rückgängigmachung des Kaufvertrags
Folgen aus der Verletzung des eingeräumten Vorzugsrechts
Durch die Einräumung eines Vorzugsrechts („pacte de préférence“) verpflichtet sich der Eigentümer eines Gegenstands gegenüber dem Begünstigten, ihm im Falle eines Verkaufs an einen Dritten den Vorrang zu geben. Dies setzt jedoch voraus, dass der Begünstigte den vom Dritten angebotenen Kaufpreis akzeptiert.
Das französische Kassationsgericht („Cour de cassation“) legte in einer jüngeren Entscheidung vom 26. Mai 2006 die Folgen der Verletzung des Vorzugsrechts neu fest. Danach kann der Begünstigte die Rückgängigmachung des mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrags und seine Einsetzung in den abgeschlossenen Vertrag fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Dritte (Ersterwerber) bei Kaufabschluss Kenntnis vom Bestand des „pacte de préférence“ und von der Absicht des Begünstigten, dieses Recht auch tatsächlich auszuüben, hatte.
Die Entscheidung des Kassationsgerichts ist von großer Bedeutung, da sie die Effizienz von bestehenden Vorzugsrechten, die häufig bei Immobilienverkäufen vorliegen, erheblich erhöht. In der Vergangenheit wurde die Eintretung in die Vertragsrechte des Ersterwerbers abgelehnt. Bei der Verletzung des Vorzugsrechts wurde dem Begünstigten lediglich ein Schadenersatzanspruch zugesprochen.
Es darf jedoch auch für die Zukunft nicht übersehen werden, dass die Rückgängigmachung des Vertrags bzw. die Eintretung in die Vertragsrechte vom Vorliegen der beiden oben angeführten Kriterien abhängt. So dürfte auch weiterhin insbesondere der Nachweis des zweiten Kriteriums, nämlich der unterstellten Kenntnis des Erwerbers, dass der Begünstigte auch die Absicht hatte, sein Vorzugsrecht geltend zu machen, schwierig zu erbringen sein.

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