DiagnosticNews . Dezember 2006 . E-Medien

Verpflichtungen bei der Einrichtung einer französischen Internetseite

Problematik der Übernahme der deutschen Webseite

Es wird oft verkannt, dass vor dem Einstellen von Informationen ins Internet, die in Frankreich zugänglich sind, in aller Regel eine Anmeldung der Internetseite bei der CNIL („Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés“) erfolgen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn über die Internetseite – und sei es nur mittels Angabe einer Kontaktadresse – personenbezogene Informationen von den Benutzern erhoben werden können und diese Informationen einer – internen oder externen – Auswertung zu kommerziellen Zwecken (Erstellen von Statistiken, Kundenwerbung etc.) zugeführt werden. Lediglich wenn es sich bei der Internetseite um eine reine Vitrine des Unternehmens handelt, kann von einer Anmeldung bei der CNIL abgesehen werden.

Neben dieser Anmeldepflicht ist zu beachten, dass die Internetseite eine ganze Reihe von gesetzlichen Mindestangaben (z.B. Name und Adresse des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Mehrwertsteuernummer etc.) enthalten muss.

Für den Fall, dass über die Internetseite personenbezogene Informationen erhoben werden können, muss sie darüber hinaus eine Datenschutzerklärung aufweisen, in der die Benutzer u.a. über den Zweck der Datenerhebung, die Speicherdauer und über eine etwaige Weiterleitung an Dritte informiert werden. Auch müssen die Benutzer in dieser Datenschutzerklärung auf ihr Recht auf jederzeitige Abänderung, Korrektur und Löschung ihrer Daten hingewiesen werden.

Weitere Verpflichtungen bestehen u.a. dann, wenn Daten ins Ausland weitergeleitet werden (z.B. an den Sitz der ausländischen Muttergesellschaft, wo sich die Informatikabteilung des Konzerns befindet), wenn die erhobenen Daten zu kommerziellen Zwecken verwendet werden oder wenn ein Verkauf von Waren über das Internet erfolgen soll.

In diesem Zusammenhang treten immer wieder Probleme auf, insbesondere wenn die Internetseiten französischer Tochterunternehmen von den Informatikabteilungen der deutschen Muttergesellschaften entworfen werden. So konnte wiederholt beobachtet werden, dass für die Internetseite der französischen Tochtergesellschaft lediglich eine Übersetzung der deutschen Seite ins Internet gestellt wird, ohne zu überprüfen, ob diese den französischen Anforderungen genügt.

Dabei wird regelmäßig vernachlässigt, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Anmeldepflicht und zum Datenschutz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 300.000 EUR geahndet werden.

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