DiagnosticNews . Dezember 2006 . Arbeitsrecht
Rentenversicherungsansprüche
Informationsrecht des Arbeitnehmers
Automatische Mitteilungsverpflichtungen
Die zahlreichen Reformen zur Rentenversicherung führen weiterhin zu erheblichen Unsicherheiten und Verängstigungen bei den Arbeitnehmern. Eine bessere Kenntnis der Höhe der zu erwartenden Rentenansprüche gewinnt damit zunehmend an Bedeutung. Bereits bisher waren die Versicherungsträger theoretisch verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens bei einem Altersstand von 58,5 Jahren eine entsprechende Benachrichtigung zukommen zu lassen. Aber nur wenige Kassen kamen dieser Verpflichtung tatsächlich nach.
Mit dem Dekret vom 19. Juni 2006 wurden nunmehr das Informationsrecht präzisiert und die Modalitäten der Auskunftserteilung festgelegt. Danach wird ab dem 1. Juli 2007 jedem Versicherungsnehmer mit einem Alter von 50 Jahren der Stand seiner bestehenden Rentenansprüche mitgeteilt (d.h. Zahl der eingezahlten Quartale, Anzahl der erreichten Punkte, ...). Ab Juli 2008 wird dieses Informationsrecht auf alle 45-jährigen Versicherten erweitert, um in den Folgejahren bis auf alle 35-jährigen ausgedehnt zu werden. Darüber hinaus wird dem Versicherungsnehmer die geschätzte voraussichtliche Rentenhöhe, mit der er bei Erreichen der Altersgrenze unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände rechnen kann, mitgeteilt. Für diese Informationen ist vorgesehen, dass sie ab 1. Juli 2007 bis 1. Juli 2010 sukzessive bis auf alle 55-jährigen Versicherungsnehmer ausgedehnt werden.
In der Zwischenzeit wurde von den Versicherungsträgern eine Internetseite eingerichtet, auf der ein Simulator „Marel“ (www.marel.fr) bei Eingabe der entsprechenden Angaben des Versicherten eine überschlägliche voraussichtliche Rente errechnet.
Durch die bessere und leichtere Informationserlangung über die Höhe der zukünftigen Altersversorgung soll dem Versicherungsnehmer bereits heute die Möglichkeit gegeben werden, noch rechtzeitig gestaltend einzugreifen.

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