DiagnosticNews . Dezember 2006 . Arbeitsrecht
Für kleinere Unternehmen auch weiterhin keine „Participation“
Zeitliche Einschränkung der Verlustvorträge
Aus der angekündigten großen Reform wird nur ein „Reförmchen“. Nach langen Debatten wurden nun die neuen Vorschriften zur gesetzlichen Arbeitnehmergewinnbeteiligung „Participation“ im Parlament verabschiedet. Wäre es bei dem ursprünglichen Entwurf geblieben, wäre die „Participation“ zukünftig für alle Unternehmen Pflicht geworden. Zudem hätten die zurückgestellten „Participation“-Beträge von den Unternehmen vorzeitig an die Arbeitnehmer ausgeschüttet werden müssen.
Jetzt bleibt aber zumindest in diesen beiden Punkten alles beim Alten. Die gesetzliche Arbeitnehmergewinnbeteiligung ist auch zukünftig nur in Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern Pflicht und weiterhin erst nach fünf Jahren an die Arbeitnehmer auszuschütten. Auch an ihrer Berechnung hat die Reform nichts geändert. Die „Participation“ bleibt vom Steuergewinn des Unternehmens, der Höhe des Eigenkapitals sowie des Personalaufwands und des erzeugten Mehrwerts abhängig (vgl. hierzu Diagnostic News Februar 2003).
Für die Berechnung des Steuergewinns wurde die Vortragbarkeit von steuerlichen Verlustvorträgen auf fünf Jahre beschränkt. Dies steht im Gegensatz zu den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen, die seit einigen Jahren die zeitliche Unverfallbarkeit von Verlustvorträgen festlegten.
Das nun verabschiedete Gesetz räumt den Unternehmen hingegen die Möglichkeit ein, über die gesetzliche Verpflichtung hinaus gehende Beträge als „Participation“ auszuzahlen. Diese Beträge sind dann ebenfalls von Steuern und Sozialabgaben befreit. Dadurch kann in Zukunft die Höhe der „Participation“ nach oben anpasst werden, wenn die gesetzliche Formel einen nur wenig motivierenden – weil zu niedrigen – Betrag ergibt.
Außerdem verpflichtet das neue Gesetz die einzelnen Branchen, innerhalb einer Dreijahresfrist Branchenabkommen hinsichtlich der „Participation“ auszuhandeln. Diese können dann, auf freiwilliger Basis, auch von Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern übernommen werden.
Zukünftig wird es auch eine projektbezogene Gewinnbeteiligung geben. Dadurch sollen Mitarbeiter unterschiedlicher Einheiten (Gesellschaften) an dem Ergebnis eines gemeinsamen Projekts (z.B. Bauauftrag) beteiligt werden.
Das neue Gesetz regelt darüber hinaus die Einführung eines Stimmrechts für die Arbeitnehmer. Demnach werden die Arbeitnehmervertreter in Unternehmen, an denen sie bereits eine Kapitalbeteiligung von mehr als 3% besitzen, in Zukunft ein Stimmrecht im Verwaltungsrat erhalten. Bisher hatten sie lediglich ein Informationsrecht. Diese Maßnahme gilt jedoch nur für börsennotierte Unternehmen.

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