DiagnosticNews . September 2006 . Steuerrecht

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

Nochmalige Einschränkung der Neuregelung ab 1. September 2006

Die französische Finanzverwaltung bietet nun vor der effektiven Einführung der Neuregelung zur Umsatzsteuerpflicht für EU-Unternehmen in Frankreich (ab dem 1. September 2006) nochmals eine „Auflockerung“ des neuen Systems an.

Wir berichteten bereits ausführlich in unserer Diagnostic News Ausgabe Nr. 22 über die Neuregelung. Danach sind ausländische Unternehmen, die in Frankreich gewisse Lieferungen und Leistungen durchführen, nicht mehr verpflichtet, den umsatzsteuerlichen Vorgang selbst zu deklarieren und die Mehrwertsteuer abzuführen. Durch die Neuregelung wechselt die Umsatzsteuerschuldnerschaft vom Lieferanten auf den Kunden, wie dies normalerweise auch die umsatzsteuerliche Systematik vorsieht.

Der neuen Regelung zufolge kann, soweit dies die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, die Deklarierung und Mehrwertsteuerabführung weiterhin dem Lieferanten obliegen und von ihm organisiert werden. Die „abgewandelte“ Neuregelung sieht dazu vor, dass der Lieferant eine in Frankreich ansässige Person („Répondant“) der Finanzverwaltung benennen kann, die im Namen und auf Rechnung des Kunden die Verpflichtungen aus dem Mehrwertsteuervorgang abwickelt. Es wird damit gegenüber der Altregelung eine „Status-quo-Situation“ geschaffen, um den Kunden weiterhin von administrativen Belastungen zu verschonen.

Der endgültige Übergang der Mehrwertsteuerverpflichtung auf den Kunden bleibt davon allerdings unberührt. Der Kunde trägt deshalb, soweit der „Répondant“ seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, die definitive Mehrwertsteuerbelastung.

Es erhebt sich die Frage, ob diese nochmalige Variante der Neuregelung den gewünschten Effekt bringen wird oder nicht vielmehr nur eine weitere Komplikation in das Dickicht der grenzüberschreitenden Mehrwertsteuervorgänge bringt. Aber wann führen Steueränderungen schon zu Vereinfachungen?

Diagnostic News

In Diagnostic News suchen: