DiagnosticNews . September 2006 . Steuerrecht
Verjährung der Körperschaftsteuer
Steuerprüfung kann sechs Jahre zurückgehen
In Frankreich gibt es keine regelmäßig stattfindenden steuerlichen Außenprüfungen. Vielmehr entscheidet die Finanzverwaltung oft nach für den Steuerpflichtigen nicht nachvollziehbaren Kriterien, zu welchem Zeitpunkt sie eine Steuerprüfung anberaumt.
In der Regel informiert die zuständige Finanzbehörde das zu prüfende Unternehmen ca. 30 Tage vor Prüfungsbeginn, welche Steuerarten (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Mehrwertsteuer, …) und welcher Zeitraum geprüft werden sollen. Hierbei sind die für die jeweiligen Steuern unterschiedlich geltenden Verjährungsfristen maßgebend. Bei der Körperschaftsteuer – „Impôts sur les Bénéfices des Sociétés“ (IS) – beginnt die Verjährung mit Abschluss des dritten Jahres, welches dem laufenden Steuerjahr folgt. Für die Körperschaftsteuer auf Gewinne aus 2005 (die in 2006 deklariert und gezahlt wird) endet die Verjährungsfrist somit am 31. Dezember 2008.
Handelt es sich um ein illegal tätiges Unternehmen („société occulte“) – weder Anmeldung beim Handelsregister noch Abgabe von Steuererklärungen und keine Offenlegung der Abschlüsse – erhöht sich die Verjährungsfrist auf sechs Jahre.
Trotz Verjährungsfrist kann der Steuerprüfer auch noch ältere,
bereits verjährte Geschäftsjahre prüfen, wenn diese einen
Einfluss auf das Ergebnis eines noch nicht verjährten und zu kontrollierenden
Geschäftsjahres haben. Dies ist zum Beispiel bei der Aktivierung
von Sachanlagen der Fall, deren Abschreibungen das Ergebnis späterer
Jahre beeinflussen.
Wurden in den zu prüfenden Geschäftsjahren steuerliche
Verlustvorträge verrechnet – diese sind in Frankreich
unbegrenzt vortragbar – können die entsprechenden Verlustjahre
ebenfalls ohne zeitliche Begrenzung untersucht werden.

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