DiagnosticNews . September 2006 . Steuerrecht

Schuldner der Gewerbesteuer

Berechnungsgrundlage für die französische Gewerbesteuer ist grundsätzlich das Sachanlagevermögen des Eigentümers.

Auch vermietete Gegenstände, soweit die Laufzeit der Mietverträge sechs Monate nicht übersteigt, werden weiterhin dem Eigentümer zugerechnet; länger laufende Mietverträge sind jedoch grundsätzlich beim Mieter zu berücksichtigen.

Betreibt der Mieter jedoch eine Aktivität, die nicht die Kriterien für die Gewerbesteuerpflicht erfüllt, so sind die vermieteten Gegenstände weiterhin in der Berechnungsbasis des Eigentümers zu belassen. Die Laufzeit des Mietvertrags ist dabei völlig unerheblich. Dem Fiskus kann dieser Umstand nicht entgegen gehalten werden. Entsprechend entschied das oberste französische Verwaltungsgericht („Conseil d’Etat“) von Paris am 8. Juni 2006.

Der finanzielle Ausgleich ist im vorliegenden Fall zwischen den Vertragsparteien zu suchen.

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