DiagnosticNews . September 2006 . Steuerrecht

Die komplizierte französische Vorauszahlung zur Körperschaftsteuer

Verspätete Zahlung kostet 5% Zuschlag

Der französische Körperschaftsteuersatz „Impôt sur les Bénéfices des Sociétés“ – IS beträgt derzeit 331/3%. Die jährliche Zahlung erfolgt durch vier Vorauszahlungen und eine abschließende Endzahlung.

Die Vorauszahlungen haben jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu erfolgen. Die Endzahlung ist hingegen am 15. des vierten Monats nach Bilanzstichtag zu tätigen. Für Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, ist dies also der 15. April. Fristenverlängerungen gibt es im Prinzip nicht. Verspätete Zahlungen werden mit einer Strafe von 5% der fälligen Steuerschuld nebst Verzugszinsen geahndet.

Die Vorauszahlungen basieren auf dem Steuerergebnis des Vorjahres und betragen 81/3%. Nur die erste Vorauszahlung – für Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist diese zum 15. März fällig – wird auf der Grundlage des Steuerergebnisses des Vorvorjahres ermittelt, da zu diesem Zeitpunkt das Vorjahresergebnis noch nicht feststehen muss. Eine Anpassung an das Vorjahresergebnis erfolgt mit der zweiten Vorauszahlung.

Der Steuerschuldner kann die Höhe seiner Vorauszahlungen verringern, wenn das geplante Steuerergebnis des laufenden Geschäftsjahres geringer als das Vorjahresergebnis sein wird. Erweist sich jedoch die tatsächliche Steuerschuld später als höher als vorher angenommen, so muss das Unternehmen eine Strafe in Höhe von 5% auf den Differenzbetrag nebst Verzugszinsen zahlen.

Diese „drohende Bestrafung“ für eventuelle Irrtümer führt in der Steuerplanung dazu, dass die französischen Unter­nehmen Steuerüberzahlungen in Kauf nehmen, um später den Endzah­lungs­betrag entsprechend zu kürzen.

Unternehmen, deren Vorjahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) größer als 760.000 € ist, müssen die Körperschaftsteuerzahlungen per Überweisung veranlassen. Andernfalls droht eine Strafe von 0,2%. Für sehr große Unternehmen bestehen weitere Verpflichtungen. So wird für die vierte Anzahlung – in der Regel die zum 15. Dezember fällige – das Ergebnis des laufenden, noch nicht beendeten Geschäftsjahres (vgl. Diagnostic News Ausgabe Nr. 21 – Februar 2006) zu Grunde gelegt.

Sind die Anzahlungen höher als die effektive Steuerschuld, erfolgt eine Rückzahlung durch die Finanzverwaltung innerhalb einer Frist von 30 Tagen. Der überschüssige Betrag kann auf Antrag auch mit zukünftigen Anzahlungen verrechnet werden.

Eine Sozialabgabe „Contribution Soci­ale“ in Höhe von 3,3% der Körperschaftsteuer ist zudem unter Abzug eines Freibetrags von 763.000 € fällig. Sie ist unter den gleichen Modalitäten wie die normale Körperschaftsteuer zu entrichten.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass für Kleinunternehmen (der Umsatz ist geringer als 7.630.000 €, und das Kapital wird zu 75% durch natürliche Personen gehalten) bis zu einem Steuergewinn von 38.120 € ein verminderter Steuersatz von 15% gilt. Diese Unternehmen sind auch von der obigen Sozialabgabe befreit.

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