DiagnosticNews . September 2006 . Gesellschaftsrecht
Unterkapitalisierung der französischen Tochtergesellschaft
Sanierung: Forderungsverzicht oder Kapitalschnitt?
Viele französische Tochtergesellschaften ausländischer Gruppen sind unterkapitalisiert.
Handelt es sich um Vertriebsgesellschaften und besteht ihre Hauptaktivität darin, die Produkte der Mutter zu verkaufen, so tritt diese Problematik oft noch häufiger auf. Das Lieferantenkonto des Mutterhauses wird dann im Regelfall als ersetzendes Kapital betrachtet. Unangenehme Diskussionen mit französischen Banken sind vorprogrammiert. Auch steuerliche Probleme ergeben sich, insbesondere wenn mit der Mutter oder auch der Gruppe aus diesem Grunde Darlehensverbindlichkeiten begründet werden und die daraus resultierenden Zinsbelastungen im Widerspruch zu bestehenden französischen Bestimmungen treten (vgl. Diagnostic News Ausgabe Nr. 23).
Entscheidend wird jedoch die Frage der Kapitalausstattung im Falle einer Verlustsituation. Hier sieht nämlich das französische Handelsrecht vor, dass das Eigenkapital einer Gesellschaft mindestens 50% des Nominalkapitals ausmachen muss. Soweit diese Schwelle zum Bilanzstichtag unterschritten wird, sind entsprechende Maßnahmen in einer bestimmten Zeitschiene vorzunehmen, um den oben geschilderten Mindestbestand wiederherzustellen. Als unangenehme Begleiterscheinung ist in der Zwischenzeit eine Veröffentlichung in einem Amtsblatt und im zuständigen Handelsregister vorzunehmen.
Zur Bereinigung dieser Situation bieten sich in der Regel zumindest zwei Maßnahmen an: Forderungsverzicht oder Kapitalschnitt, d.h. Kapitalherabsetzung mit anschließender Erhöhung (frz. „Coup d’accordéon“).
Der Forderungsverzicht hat den wesentlichen Vorteil, dass er schnell und relativ formlos durchführbar ist und insbesondere auch rückwirkend, z.B. im neuen Geschäftsjahr, wenn die bilanzielle Verlustsituation bereits vorliegt und noch bereinigt werden soll, vorgenommen werden kann.
Die Kapitalherabsetzung mit anschließender Erhöhung, z.B. durch Nutzung einer bestehenden Verbindlichkeit gegenüber dem Hauptaktionär, ist schwerfällig, kann nur unter Beachtung der handelsrechtlichen Regularien durchgeführt werden und ist nicht rückwirkend möglich. Eine entsprechende Maßnahme ist also rechtzeitig unterjährig zu vollziehen, um die Kapitalunterdeckung in der Jahresbilanz zu vermeiden.
Der entscheidende Vorteil einer entsprechenden Kapitalmaßnahme ist jedoch die ertragsmäßige Neutralität des Vorgangs. Die bestehenden Verlustvorträge bleiben nämlich unberührt, wohingegen beim Forderungsverzicht ein Ertrag zu verbuchen ist, der gegebenenfalls mit bestehenden Vorträgen verrechnet wird.
Die Kapitalausstattung einer Tochtergesellschaft im Ausland sollte wie bei jeder Gesellschaft in erster Linie betriebswirtschaftlichen Prinzipien folgen. Steuerliche Überlegungen sind grundsätzlich zweitrangig zu betrachten. In Verlustperioden sollte rechtzeitig unterjährig die Bereinigung vorgenommen werden.

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