DiagnosticNews . September 2006 . Gesellschaftsrecht

Strafrechtliche Verfolgung von Unternehmen und deren Geschäftsführern

Wesentlich höhere Geldstrafen für Unternehmen

Neben natürlichen Personen als Leitungsorgan von Unternehmen können auch die Unternehmen selbst, also juristische Personen, strafrechtlich verfolgt werden.

In einer Verwaltungsanweisung vom 13. Februar 2006 des französischen Justizministeriums werden u.a. die Gesetzesverletzungen angeführt, für die eine Bestrafung der Unternehmen anstelle der natürlichen Personen empfohlen wird.

Die wichtigste Strafe stellt die Geldbuße dar. Die mögliche Strafe für juristische Personen ist dabei fünfmal so hoch anzusetzen wie die für natürliche Personen.

Bei der Festlegung der Strafe gegenüber Unternehmen ist sowohl auf die Umstände der Gesetzesverletzung als auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.

Das Justizministerium empfiehlt bei vorsätzlichen Gesetzesverstößen sowohl Geschäftsleitung als auch Unternehmen strafrechtlich zu verfolgen. Bei nicht willentlichen Verstößen sollte hingegen nur die Gesellschaft bestraft werden.

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