DiagnosticNews . September 2006 . Gesellschaftsrecht

Missbräuchliche Abberufung des Präsidenten einer SAS

Einschränkung von Gestaltungsfreiheiten

Die Bedingungen für die Abberufung des Präsidenten einer SAS sind in den Statuten festgelegt.

So sieht auch die Satzung der vorliegenden französischen Einmann-AG („Société par actions simplifiée unipersonnelle“ – SASU) vor, dass der Präsident jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Entscheidung des Alleingesellschafters abberufen werden kann.

Auf dieser Grundlage war der amtierende Präsident einer SAS ein Jahr nach seiner Ernennung wegen Vertrauensbruchs und mangelnden Interesses an der Geschäftsführung abberufen worden.
Das Berufungsgericht („Cour d’Appel“) von Paris verurteilte die Gesellschaft zu einer Schadenersatzleistung gegenüber dem abberufenen Präsidenten in Höhe von 120.000 €, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:

Zwar konnte laut Satzung eine fristlose, unbegründete Abberufung erfolgen, diese durfte jedoch nicht missbräuchlich angewandt werden. Eine missbräuchliche Abberufung liegt laut Gericht dann vor, wenn die Umstände der Entlassung das Ansehen bzw. die Ehre des Präsidenten verletzen oder auch, wenn diese ohne Einräumung einer Aussprache angeordnet wird.

Für das Berufungsgericht war es in dem vorliegenden Fall entscheidend, obwohl die Satzung der SAS die grundlose, jederzeitige Abberufung vorsah, dass der entlassene Präsident nicht in der Lage war, vor Abberufung seine eigene Begründung und Rechtfertigung darzulegen.

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