DiagnosticNews . Juli 2006 . Steuerrecht
Steuerliche Unverfallbarkeit von Verlustvorträgen
Einige Anwendungsfälle/Grenzen
Seit dem 1. Januar 2004 können sämtliche steuerlichen Verlustvorträge zeitlich unbeschränkt genutzt werden. In der Vergangenheit war die zeitlich unbeschränkte Vortragbarkeit auf so genannte „steuerlich aufgeschobene Abschreibungen“ („amortissements différés“) limitiert. Dies führte zu teilweise recht komplizierten Tatbeständen und auch zu „steuerlichen Konstruktionen“, die nicht immer betriebswirtschaftlichen Betrachtungen entsprachen.
Der Fortbestand der steuerlichen Verlustvorträge wird auch durch eine mehrjährige Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, eine vorübergehende Inaktivität der Gesellschaft oder auch bei einer Verlagerung des Firmensitzes nicht in Frage gestellt. Dies wurde durch die französische Rechtsprechung mehrfach bestätigt.
Seit dem 1. Januar 2005 ist nun auch für Fusionen die steuerliche Beibehaltung von Verlustvorträgen im Wesentlichen sichergestellt. Danach bleibt grundsätzlich der existierende Verlustvortrag bei der untergehenden Gesellschaft bestehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein Antrag bei der Finanzverwaltung. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht jedoch ein Rechtsanspruch, soweit die Geschäftsaktivität der untergehenden Gesellschaft mindestens drei Jahre lang fortgeführt wird und die Fusion aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte. Damit ist die in der Vergangenheit oft nur aus steuerlichen Gründen gewählte, aber an der Realität vorbeigehende Fusionsrichtung unerheblich geworden.
Eine Einschränkung der Nutzung von steuerlichen Verlustvorträgen ist hingegen neuerdings durch einen Ministererlass vom 30. März 2006 erfolgt. Danach gehen die bei einer reinen Holding bestehenden Verluste im Falle einer Absorption dieser Gesellschaft verloren.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Grenzen der steuerlichen Organschaft („intégration fiscale“) hinzuweisen, die ja gerade für den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer Gruppe gebildet wurde. So sind die bei der Einrichtung der Organschaft bereits bestehenden Verluste nur mit Gewinnen bei den Gesellschaften, die sie verursachten, zu verrechnen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Grenzen der steuerlichen Organschaft („intégration fiscale“), die ja gerade für den Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer Gruppe gebildet wurde, hinzuweisen. So sind die bei der Einrichtung der Organschaft bereits bestehenden Verluste nur mit Gewinnen bei den Gesellschaften, die sie verursachten, zu verrechnen.

nach oben