DiagnosticNews . Juli 2006 . Steuerrecht
Optimierung der Gewerbesteuer
Kostenlose Zurverfügungstellung von Anlagegegenständen an ausländische Unternehmen
Grenzüberschreitende Sonderfälle
Die französische Gewerbesteuer („taxe professionnelle“) errechnet sich aus dem Mietwert des beweglichen Anlagevermögens, das zum Betreiben der gewerblichen Tätigkeit benutzt wird. Vermietete oder geleaste Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich beim Mieter zu berücksichtigen, es sei denn, der Mieter ist nicht gewerbesteuerpflichtig oder der Mietvertrag sieht eine kürzere Laufzeit als sechs Monate vor. Im letzten Fall unterliegt der Vermieter/Eigentümer weiterhin der Gewerbesteuer. Bis vor kurzem bestand noch Unklarheit über die gewerbesteuerliche Behandlung von Wirtschaftsgütern, die im Rahmen eines Auftragsfertigungsverhältnisses an ein Drittunternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.
Finanzgerichte und -verwaltung vertraten zu der obigen Frage unterschiedliche Auffassungen. Das Nachtragshaushaltsgesetz 2005 („Loi de Finances rectificative“) sieht nunmehr klar vor, dass die kostenlos zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgüter dem Auftraggeber (Eigentümer) weiterhin gewerbesteuerlich zuzurechnen sind. Diese Regelung kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn der Auftragnehmer in Frankreich gewerbesteuerpflichtig ist.
Nach den Richtlinien der Finanzverwaltung sind Wirtschaftsgüter gewerbesteuerlich nicht zu berücksichtigen, also weder beim Auftraggeber noch beim Auftragnehmer, wenn sie einem von der französischen Gewerbesteuer befreiten Auftragnehmer (z.B. im Ausland ansässiges Unternehmen) zur Verfügung gestellt werden. Hieraus kann gegebenenfalls eine interessante Gewerbesteueroptimierung innerhalb einer ausländischen Gruppe erreicht werden. So kann z.B. durch die Verlagerung von Produktionsmitteln, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zwischen Frankreich und Deutschland erfolgt, die französische Gewerbesteuer vermieden werden.

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