DiagnosticNews . Juli 2006 . Steuerrecht
Steuerermäßigte Ausschüttung von langfristigen Gewinnrücklagen
Umwandlung durch Hauptversammlungsbeschluss
Zahlung einer 2,5%-igen Pauschalsteuer
Seit dem 1. Januar 2004 ist die Pflicht zur Einstellung von Erlösen aus Beteiligungsverkäufen in eine Sonderrücklage für langfristige Veräußerungsgewinne entfallen (vgl. Diagnostic News März 2005).
Beträge, die in diese Rücklage vormals eingestellt wurden, können jedoch ohne nennenswerte Nachversteuerung ausgeschüttet werden. Es fällt lediglich eine pauschale Steuer von 2,5% an. Damit kann sich für gewisse Unternehmen eine interessante Möglichkeit zur Ausschüttung von Gewinnen ergeben, die ursprünglich nur zu dem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 19% versteuert wurden.
Allerdings müssen die auszuschüttenden Beträge zunächst in eine normale Rücklage umgewandelt werden. Hierzu bedarf es des Beschlusses einer Hauptversammlung. Im Zuge der Umwandlung fällt eine pauschale Besteuerung in Höhe von 2,5% an. Danach kann eine steuerfreie Ausschüttung erfolgen.

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