DiagnosticNews . JUlI 2006 . Steuerrecht
Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten
Vereinfachungsregeln bis 150 €
Die bisherige Praxis wird legalisiert
Seit einigen Jahren besteht auch in Frankreich der Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten. Die Reise- und Hotelkosten sind aber weiterhin von dieser Regelung ausgenommen, die aufgrund eines am Obersten Europäischen Gerichts erstrittenen Urteils in Frankreich umgesetzt werden musste.
Die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer unterliegt strikten Formvorschriften, d.h. es müssen die Kriterien der „Rechnungsdefinition“ erfüllt sein. Hierzu zählen insbesondere die verschiedenen Elemente, die der Identifikation des Rechnungsempfängers dienen. In der französischen Praxis war es bisher nicht üblich und teilweise auch lästig, im Restaurant die Ausstellung einer den offiziellen Merkmalen entsprechenden Rechnung zu verlangen. In den Buchhaltungen der einzelnen Gesellschaften wurde dann mit diesen nicht „formgerechten“ Belegen unterschiedlich verfahren. Entweder wurde der tatsächliche Empfänger (Firma) nachträglich auf dem Beleg notiert und die Vorsteuer abgezogen, oder es wurde auf jeglichen Steuerabzug „großzügig“ verzichtet.
Die Finanzverwaltung hat nun der bisherigen Handhabung in den Unternehmen Rechnung getragen. Ab dem 10. April 2006 ist es offiziell gestattet, dass Name und Adresse des Rechnungsempfängers von diesem selbst auf den Beleg aufgetragen und damit die Voraussetzung des Vorsteuerabzugs von ihm selbst geschaffen werden können. Diese Vereinfachungsregel ist auf Beträge bis 150 D beschränkt und setzt natürlich wie für alle Betriebsausgaben voraus, dass sie für die Tätigkeit des Unternehmens notwendig waren.

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