DiagnosticNews . Juli 2006 . Gesellschaftsrecht

Ist die unselbstständige Niederlassung („succursale“) wirklich attraktiv?

Weitreichende Veröffentlichungspflichten und keine steuerlichen Vorteile

Manche ausländische Investoren hoffen, den relativ strengen französischen Hinterlegungsvorschriften dadurch entgehen zu können, dass sie für ihre hiesigen Investitionen keine Tochtergesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften (SARL, SA oder SAS) gründen, sondern sich damit begnügen, eine unselbstständige Niederlassung („succursale“) zu eröffnen. Zwar ist den meisten Geschäftsinhabern bekannt, dass auch die „Succursale“ einer ausländischen Gesellschaft beim zuständigen französischen Handelsgericht eine Kopie der Satzung der ausländischen Gesellschaft, einschließlich einer Übersetzung in die französische Sprache, hinterlegen muss. Zudem muss aber auch bei der Anmeldung ein Leiter der Niederlassung ernannt werden. Vielen Niederlassungsleitern ist allerdings nicht bewusst, dass auch sie unter Umständen eine Pflicht zur Hinterlegung eines Jahresabschlusses, nämlich des Jahresabschlusses ihrer ausländischen Muttergesellschaft, trifft.

Danach hat die ausländische Gesellschaft jedes Jahr zwei Exemplare des von ihr erstellten, kontrollierten und in ihrem Ursprungsland veröffentlichten (d.h. hinterlegten) Jahresabschlusses beim Handelsgericht der Niederlassung zu hinterlegen. Die Unterlagen müssen in übersetzter Form hinterlegt werden. Hinterlegungspflichtig sind demnach alle ausländischen Gesellschaften, die auch in ihrem Heimatstaat hinterlegungspflichtig sind. Auf deutsche Verhältnisse bezogen trifft die Hinterlegungspflicht in Frankreich also auf alle deutschen Kapitalgesellschaften (§§ 325 ff. HGB) und in bestimmten Fällen auch auf alle offenen Handels- und Kommanditgesellschaften zu.

Aber auch aus steuerlichen Gründen sind die Argumente für die Gründung einer unselbstständigen Niederlassung nicht immer stichhaltig. Der französische Fiskus stellt nämlich an die „Succursale“ die gleichen Anforderungen wie an die Gesellschaft, d.h. er unterwirft sie der französischen Normalbesteuerung und setzt die gleichen Abgabepflichten nach gleichen Form- und Inhaltsanforderungen voraus. Hierunter fällt insbesondere auch die Verpflichtung zur Anwendung der hiesigen Buchhaltungsvorschriften und dabei die Einrichtung des starren, französischen Kontenplans („plan comptable“). Des Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass der französische Fiskus den unselbstständigen Niederlassungen mit Misstrauen entgegensteht.

Letztlich sollten aber auch der Markt, das wirtschaftliche Umfeld und die Einschätzung der Handelspartner gegenüber einer „Succursale“ betrachtet werden. Hierbei wird es sicherlich unterschiedliche branchenspezifische Antworten geben.

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