DiagnosticNews . Juli 2006 . Bilanzrecht
Neue Verbuchungsregeln der Mindestkörperschaftsteuer
Konsequenzen für aus Vorjahren bestehende Forderungen
Das Jahressteuergesetz 2006 („Loi de Finance 2006“) hat die Mindestkörperschaftsteuer („Imposition Forfaitaire Annuelle“ – IFA) reformiert und gleichzeitig die Steuertabelle revidiert (s. unten). Darüber hinaus wurde auch die Anrechenbarkeit der IFA auf die normale Körperschaftsteuer abgeschafft. Die IFA ist somit zu einer definitiven, aber abzugsfähigen Kostensteuer geworden (s. Diagnostic News 20, Dezember 2005); sie bemisst sich nach den Umsätzen des Unternehmens.
Der französische Rechnungslegungsrat („Conseil National de la Comptabilité“ –CNC) hat jetzt die Verbuchungsweise für die revidierte IFA festgesetzt. So ist die IFA nun im Betriebsergebnis unter den sonstigen Aufwandssteuern (Konto Nr. 635 „Sonstige Steuern und Abgaben“ –„Autres impôts, taxes et versements assimilés“) statt wie bisher unter dem Körperschaftsteueraufwand auszuweisen. Die entsprechenden automatischen Buchungssätze sind dahingehend in der Buchhaltung der französischen Gesellschaft zu ändern.
In Unternehmen, in denen aufgrund der vorangegangenen Verlustsituation die IFA bisher noch nicht verrechnet werden konnte und deshalb als Forderung gegenüber dem Fiskus aktiviert wurde, sind diese Beträge letztmalig mit der Körperschaftsteuerschuld 2006 bzw. 2007 zu verrechnen. Ist dies jedoch wegen weiterer Verluste nicht möglich, so verfallen die Anrechnungsansprüche in 2006 und 2007 definitiv. Diesem Umstand sollte bereits zum Jahresende durch eine entsprechende Rückstellung Rechnung getragen werden.
Mehr Informationen zur IFA und zu anderen französischen Steuerarten finden Sie in unserer Broschüre „Kurzerläuterungen zu den wichtigsten französischen Steuern“, die Sie einschließlich Aktualisierung unter www.coffra.de bestellen können.

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