DiagnosticNews . Mai 2006 . Vertragsrecht

Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei französischen Verträgen

Beweislast liegt beim Verkäufer

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind in Frankreich nicht im Rahmen eines Sondergesetzes geregelt. Fragen der Einbeziehung in den Vertrag und der Auslegung der AGB sind deshalb Gegenstand einer vielfältigen Rechtsprechung.

In einer Entscheidung vom 18. Oktober 2005 hat der Kassationsgerichtshof („Cour de Cassation“) zum wiederholten Male darauf hingewiesen, dass der Verkäufer die Beweislast für die Einbeziehung seiner AGB in den Vertrag trägt. Der Verkäufer sollte sich deshalb bei jeder Kundenbestellung einen Beweis über die Zustimmung des Käufers zu seinen AGB verschaffen. In der Praxis wird bei per Fax oder E-Mail übermittelten Bestellungen häufig die Frage der Einbeziehung der AGB vernachlässigt, obwohl durchaus Lösungen entwickelt werden können, die den Verkäufer auch im hektischen Tages­geschäft absichern.

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