DiagnosticNews . Mai 2006 . Steuerrecht

Vereinfachung der Umsatzsteuerpflicht für EU-Unternehmen in Frankreich

Erweiterung des „Reverse Charge“-Verfahrens

Ab dem 1. September 2006 wird das Prinzip der Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger („Reverse Charge“) unter bestimmten Voraussetzungen auf alle Umsätze ausgeweitet, die in Frankreich von ausländischen Unternehmen ausgeführt werden. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage wird die neue Regelung die USt-Pflichten solcher Unternehmen erheblich vereinfachen.

Derzeit sind ausländische Unternehmen grundsätzlich umsatzsteuerlich verpflichtet, sich in Frankreich registrieren zu lassen und eine USt-ID-Nummer einzuholen, wenn sie steuerpflichtige Umsätze (Warenlieferungen oder Leistungen) in Frankreich verzeichnen. Genauso wie französische Unternehmen müssen sie solche Geschäfte mit der französischen Mehrwertsteuer – „taxe sur la valeur ajoutée“ (TVA) – zum Satz von 19,6% belasten und eigene Umsatzsteuererklärungen abgeben. Der Abzug oder die Rückerstattung eventueller französischer Vorsteuerbeträge erfolgt nach der Regelbesteuerung und nicht im Wege des EG-Vorsteuervergütungsverfahrens.

Ausnahmsweise kann die USt-Registrierung vermieden und die Steuerschuld auf den französischen Kunden (Käufer oder Leistungsempfänger) abgewälzt werden. Derzeit ist dieses Verfahren jedoch nur für bestimmte, gesetzlich aufgelistete Vorgänge möglich (immaterielle Leistungen, Dreiecksgeschäfte usw.). Das „Reverse Charge“-Verfahren umfasst nicht die Umsätze aus inländischen Warenlieferungen (z.B. Depot), Lieferungen nach Montage oder Leistungen im Zusammenhang mit in Frankreich belegenen Immobilien.
Im Rahmen des Nachtragshaushaltsgesetzes 2005 („Loi de finances rectificative pour 2005“) wurde dieses Vorhaben nun umgesetzt und der Anwendungsbereich des „Reverse Charge“-Verfahrens auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die von ausländischen Unternehmen erbracht werden, ausgeweitet.

Ab dem 1. September 2006 ist die anfallende Mehrwertsteuer in diesem Fall vom Kunden/Leistungsempfänger in Frankreich zu erklären und ggf. an die Finanzverwaltung unter Abzug der vorhandenen Vorsteuerbeträge zu bezahlen, sofern die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das neue Gesetz betrifft damit folgende Vorgänge: inländische Warenlieferungen, Warenlieferungen nach Montage, Leistungen im Zusammenhang mit einer in Frankreich belegenen Immobilie, kulturelle Leistungen, usw.

Die neue Regelung ändert nichts an den umsatzsteuerlichen Pflichten ausländischer Unternehmen, die eine Betriebsstätte in Frankreich unterhalten oder deren Kunden nicht umsatzsteuerlich registriert sind (z.B. Privatpersonen oder Personen des öffentlichen Rechts). Diese Unternehmen bleiben nach wie vor in Frankreich umsatzsteuerpflichtig.

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