DiagnosticNews . Mai 2006 . Steuerrecht

Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für Garantieleistungen

Das französische Oberste Verwaltungsgericht „Conseil d’Etat“ hat in einer neuen Entscheidung den Beginn der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Garantiezusagen verändert. Die steuerliche Handhabung wird damit in Zukunft an die bestehenden handelsrechtlichen Regelungen angepasst.

Unternehmen, die bei periodenübergreifenden, d.h. langfristigen Fertigungen nach der „percent of completion“-Methode Umsätze und Erlöse gemäß Auftragsfortschreitung verbuchen, können aufgrund dieses Urteils – nun steuerlich früher als bisher – die in gewissen Branchen (u.a. Baugewerbe) üblichen zehnjährigen Garantiezusagen (so genannte „garantie décennale“) geltend machen.

Handelsrechtlich muss bereits heute eine entsprechende Rückstellungsbildung erfolgen. Bei langfristigen Aufträgen bedeutet dies beispielsweise, dass bei einer 20%igen Auftragserfüllung zum Periodenende bereits 20% der gesamten Garantieverpflichtung zurückgestellt werden müssen. Bisher wurde die Rückstellung steuerlich in voller Höhe erst mit Beendigung des Auftrages abzugsfähig.

Durch die Entscheidung des „Conseil d’Etat“ ist eine gesonderte steuerliche Handhabung in Zukunft nicht mehr möglich. Dieses Urteil ist im Zusammenhang mit den in den letzten Jahren beschlossenen Rechnungslegungsreformen zu sehen, die eine Verbuchung von sich entsprechenden Erträgen und Aufwendungen in der gleichen Rechnungsperiode vorschreiben. Ein Trend, dem auch die französischen Steuerregeln immer stärker folgen.

Diagnostic News

In Diagnostic News suchen: