DiagnosticNews . Mai 2006 . Sozialrecht

Einspruchsrecht bei Betriebsübernahmen

Annäherung an das EU-Recht

In einem überraschenden Urteil vom 10. November 2005 hat das Pariser Berufungsgericht („Cour d’Appel“) einem Betriebsrat zum ersten Mal ein Mitspracherecht bei einer Betriebsübernahme eingeräumt. Dieses Urteil könnte eine grundsätzliche Neuausrichtung der bisher bestehenden Rechtsprechung einleiten.

Der Paragraph 122-12 des französischen Arbeitsrechts („Code du Travail“) sieht den automatischen Übergang aller bestehenden Arbeitsverträge bei (Teil-) Betriebsübernahmen bzw. Geschäftsveräußerungen vom Verkäufer auf den Käufer vor. Da die Bestimmung des Paragraphen 122-12 in erster Linie als Schutzvorschrift zugunsten des Arbeitnehmers anzusehen ist und darüber hinaus unabdingbares, zwingendes Recht darstellt, konnten sich die Arbeitnehmer gegen eine Übernahme nicht wehren.

Durch das Urteil wird dem Betriebsrat nun die Möglichkeit eingeräumt, sich gegen einen automatischen Übergang der Arbeitsverträge auszusprechen. Damit können die Arbeitnehmervertreter die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsübernahme und insbesondere die Einhaltung der Bedingungen des Paragraphen 122-12 überprüfen lassen, ohne das Risiko einzugehen, die Schutzklausel (Arbeitsplatzgarantie), Sinn der obigen Bestimmung, zu verlieren.

Die neue Rechtsprechung gewährt damit einerseits ein generelles Einspruchsrecht, garantiert aber andererseits den Fortbestand der alten Rechte.

Das Urteil muss in letzter Instanz noch bestätigt werden. Sollte dies der Fall sein, so wäre damit ein erster Schritt in Richtung der bestehenden EU-Regelungen getan. Die Europäische Kommission hat Frankreich in der Vergangenheit mehrmals darauf hingewiesen, dass der Paragraph 122-12 in seiner bisherigen Auslegung gegen geltendes EU-Recht verstößt.

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