DiagnosticNews . Mai 2006 . Arbeitsrecht
Abfassung von Computerprogrammen, Arbeitsdokumenten und Ausbildungsanleitungen in französischer Sprache
Folgenreiche Rechtsprechung
Das Berufungsgericht von Versailles hat in seinem Urteil vom 3. März 2006 erstmalig das zu seiner Zeit vieldiskutierte „Gesetz Toubon“ von 1994, das die Anwendung der französischen Sprache am Arbeitsplatz regelt, in seiner Anwendung bestätigt. Die Regelungen des vorliegenden Gesetzes sind zwar weitgehend bekannt, werden aber in der Praxis teilweise nur oberflächlich behandelt und in Zukunft sicherlich stark an Bedeutung gewinnen. Die Gerichtsentscheidung fällt rein zufällig mit entsprechenden Deklarationen des französischen Staatspräsidenten während des Brüsseler Gipfeltreffens im März 2006 zusammen.
Die Gerichtsentscheidung stützt sich auf Art. L 122-39-1 des obigen Gesetzes, wonach sämtliche Dokumente, deren Kenntnis für den einzelnen Arbeitnehmer für seine ordnungsgemäße Arbeitsdurchführung notwendig ist, in französischer Sprache vorliegen müssen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Vertreter der Belegschaft der französischen Tochter einer amerikanischen Muttergesellschaft warfen der französischen Geschäftsleitung vor, den Arbeitnehmern die entsprechenden technischen Dokumente nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellt, ihnen keinen Zugang zu der gebräuchlichen Software in französischer Sprache gewährt und die gesamte interne Fortbildung nur in englischer Sprache durchgeführt zu haben.
Das Unternehmen wurde in erster Instanz verurteilt, unverzüglich an die Belegschaft eine französische Version sämtlicher Dokumente, die für die Ausbildung, Hygiene und Sicherheit der hergestellten Produkte notwendig sind, anfertigen zu lassen. Die französische Tochtergesellschaft kam dieser Auflage nur teilweise nach. Insbesondere wurde von ihr entgegengehalten, dass eine Übersetzung der vom Ausland erhaltenen Dokumente oder auch der Dokumente, die für ausländische Kunden bestimmt sind, nach den Gesetzesbestimmungen nicht gefordert werden könnte.
Das angerufene Berufungsgericht verwarf die Auffassung des Beklagten. Danach verbietet das französische Arbeitsrecht zwar nicht die Nutzung einer anderen Sprache, aber verlangt gleichzeitig eine französische Übersetzung, soweit der Gebrauch der Dokumente für die Arbeitsausführung am französischen Arbeitsplatz notwendig ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hatte erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die französische Tochtergesellschaft; sie wurde zur Zahlung einer Zwangsstrafe in Höhe von 580.000 D an den Betriebsrat und die mitklagende Gewerkschaft CGT verurteilt.
Die vorliegende Gerichtsentscheidung hat eine große Ausstrahlungskraft auf die derzeitige Praxis von französischen Unternehmen, die von ausländischen Gruppen beherrscht werden und die deren Produkte herstellen oder verkaufen. Die oft überhaupt nicht oder teilweise auch nur unvollständig vorliegenden Übersetzungen der Dokumentationen, Softwareprogramme, Anweisungen usw. sollten nun unverzüglich aktualisiert werden. Die Tatsache, dass das Urteil vom 3. März 2006 von einer Gewerkschaft miterstritten wurde, sollte die Dringlichkeit des Handlungsbedarfs noch unterstreichen. Mit großem Interesse ist einer sicherlich zu erwartenden Entscheidung des Kassationsgerichts in dieser wichtigen Frage entgegen zu sehen.

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