DiagnosticNews . Mai 2006 . Arbeitsrecht
Reorganisation von Unternehmen
Betriebsbedingte Kündigungen bei zukünftigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten
In zwei Entscheidungen vom 11. Januar 2006 hat der französische Kassationsgerichtshof („Cour de Cassation“) entschieden, dass eine betriebsbedingte Kündigung zur Vermeidung von zukünftigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesprochen werden kann, die sich aus noch bevorstehenden technischen Entwicklungen ergeben und Auswirkungen auf die Arbeitsplätze im Unternehmen haben werden.
Die Wirksamkeit einer solchen Kündigung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen.
Selbst wenn diese Rechtsprechung eine Fortentwicklung in Richtung einer Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen darstellt, ist sie dennoch mit größter Vorsicht umzusetzen. Insbesondere wird der Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung entbunden, für den Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zu finden bzw. bei einer höheren Anzahl von zu kündigenden Arbeitnehmern einen so genannten Arbeitsplatzsicherungsplan („plan de sauvegarde de l‘emploi“) zu erstellen. Im Übrigen wird das Merkmal der bevorstehenden technischen Entwicklungen streng gehandhabt. Eine Reorganisation des Unternehmens zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in einem ansonsten keinen technischen Umwälzungen unterliegenden Umfeld reicht den strengen Anforderungen des Kassationsgerichtshofes nicht aus.

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