DiagnosticNews . Februar 2006 . Steuerrecht

Abzugsfähigkeit von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen

Steuerliche Neuregelung ab 1. Januar 2007

Die steuerliche Behandlung von Zinsen auf Darlehen unter verbundenen Unternehmen ist seit vielen Jahren ein beliebtes Thema der französischen Finanzgerichte. Erst in jüngerer Zeit wurde durch den "Conseil d'Etat" (Oberster Verwaltungsgerichtshof) entschieden, dass eine der noch bestehenden Einschränkungen, die aber nur gegenüber ausländischen Darlehensgebern geltend gemacht werden konnte, eine Diskriminierung europäischer Unternehmen darstellt. Die Handhabung der Finanzverwaltung war jedoch bisher nicht immer konform mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Der französische Gesetzgeber hat jetzt im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2006 ("Loi de Finances 2006") die Voraussetzungen und Bedingungen für die steuerliche Behandlung von Zinsen auf Gesellschafterdarlehen neu geregelt.

Danach werden zwei neue Kriterien, zum einen die Eigenkapitalausstattung und zum anderen die Rentabilität für die steuerlich absetzbaren Zinsen, zugrunde gelegt. Im Klartext heißt dies: Die Abzugsfähigkeit ist nur für den Zinsbetrag gegeben, der entweder auf der Grundlage von maximal 150% des Eigenkapitals (bisher Gesellschaftskapital) basiert oder aber 25% des Ergebnisses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht übersteigt. Dabei ist jeweils die für den Darlehensnehmer günstigere der beiden obigen Kriterien heranzuziehen. Die bisher grundsätzliche Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit, die Einhaltung des von der Finanzverwaltung jedes Quartal neu festgelegten, verbindlichen Zinssatzes (Ende Dezember 2005 lag er bei 4,21%), ist auch weiterhin einzuhalten. Es besteht nun die Möglichkeit, den in einem Geschäftsjahr nicht steuerlich absetzbaren Zinsaufwand in den Folgejahren, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 5%, zu verrechnen.

Des Weiteren ist in der Neuregelung ein genereller Zinsfreibetrag (150.000 D) vorgesehen. Soweit die Gesamtzinsbelastungen aus Gesellschafterdarlehen diesen Freibetrag nicht überschreiten, natürlich unter Anwendung des amtlich festgelegten Zinssatzes, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit immer gegeben. Der Gesetzgeber möchte damit insbesondere für kleinere Gruppen die Folgen aus den neuen Vorschriften stark einschränken.

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