DiagnosticNews . Februar 2006 . Steuerrecht
Zulassungserlaubnis (AMM) für die Vermarktung von Medikamenten
Steuerlich abschreibungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter
Annäherung der steuerlichen Vorschriften an internationale Rechnungsregeln
Der französische Oberste Verwaltungsgerichtshof ("Conseil d'Etat") entschied in zwei Grundsatzurteilen, dass die Zulassungserlaubnis für die Kommerzialisierung von Medikamenten ein immaterielles, abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut darstellt. Die hiervon abweichenden Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Paris und Bordeaux wurden aufgehoben.
Der Conseil d'Etat berief sich in seinem Urteil in erster Linie auf die beschränkte Nutzungsdauer (fünf Jahre, aber verlängerbar), für welche die Verkaufsgenehmigung der Medikamente erteilt wurde. Die mögliche Nutzungsdauer müsse unter Berücksichtigung der Marktlage und der Spezifizität des Medikaments analysiert werden, und diesem Umstand könne deshalb auch von Anfang an durch eine entsprechende Abschreibung Rechnung getragen werden.
Des Weiteren müsse auch die Tatsache, dass dem Medikament vom Gesundheitsministerium das Rückerstattungsrecht entzogen bzw. nach der fünfjährigen Laufzeit nicht mehr verlängert werden könnte, berücksichtigt werden. Sobald durch die Vermarktung keine ausreichende Rentabilität mehr erwirtschaftet werden könne, müsse eine Wertberichtigung bzw. außerordentliche Abschreibung zugelassen werden.
Die Gerichtsentscheidung stellt eindeutig bei der Frage der Abschreibungsfähigkeit eines immateriellen Gegenstandes auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten des betroffenen Unternehmens ab. Damit nähert sich die steuerliche Rechtsprechung stark an die neuen französischen Buchhaltungsregeln über die Abschreibung des Anlagevermögens und damit gleichzeitig auch an die internationalen Standards der IFRS-Normen an. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzgerichte auch hinsichtlich der Abschreibungsdauer den bestehenden betriebswirtschaftlichen Usancen angleichen.

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