DiagnosticNews . Februar 2006 . Handelsrecht
Regelung der Handelsbeziehungen zwischen Hersteller und Wiederverkäufer
Schutz gegenüber den großen Einkaufsorganisationen
Durch eine kürzlich erlassene Verwaltungsanweisung - "Circulaire Dutreuil II" - möchte der Gesetzgeber die Handelsbeziehungen zwischen Produzent und Wiederverkäufer stärker regeln. Ziel ist es, kleinere Hersteller vor der Übermacht und teilweisen Preisknebelung der großen Handelsketten zu schützen. So soll die Gestaltung der Abnehmerpreise transparenter und leichter nachvollziehbar gemacht werden. Der bereits verbotene Verkauf unter dem Einstandspreis soll besser kontrolliert und entsprechend geahndet werden. Weiterhin soll vermieden werden, dass kleinere Produzenten, die dem Druck der mächtigen Abnehmer im Gegensatz zu den größeren Wettbewerbern nicht standhalten können, vom Markt verschwinden und die Preise auf Dauer ansteigen.
Den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird in Zukunft eine noch größere und zentralere Rolle zukommen. In ihnen sind mehr denn je die vermeintlichen Preisabschläge und sonstigen finanziellen Vereinbarungen zu regeln, die für jedermann zugänglich und nachvollziehbar sein müssen. Mit wichtigen Kunden können daneben, falls notwendig und unter restriktiven Vorgaben, gesonderte Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
Der Umfang von Jahresrückvergütungen wird in Zukunft grundsätzlich einzuschränken sein. Andere "verdeckte" Nachlässe, wie z.B. Beteiligung an den Werbeausgaben der Wiederverkäufer, Skonti etc. müssen ebenfalls klar geregelt und nachvollziehbar sein sowie einer tatsächlichen Leistung entsprechen. Sie müssen darüber hinaus bei der Ermittlung der Jahresrückvergütung berücksichtigt werden.
Alles in allem werden die Verhandlungsspielräume zwischen Herstellern und Wiederverkäufern deutlich enger. Über die Einhaltung dieser Regeln wacht die DGCCRF - "Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes", Frankreichs oberster Wettbewerbshüter.
Ein wichtiges Instrument hierbei ist die Umkehr der Beweislast. Ein Wiederverkäufer (z.B. Handelskette), der von seinem Lieferanten Dienstleistungen (z.B. Werbeausgaben) vergütet bekommt, muss in Zukunft der DGCCRF nachweisen können, dass er die erhaltenen Vergütungen auch tatsächlich für diese Dienstleistungen verwendet hat.

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