DiagnosticNews . Dezember 2005 . Steuerrecht

Reform der Mindestkörperschaftsteuer

Eine zusätzliche definitive Steuer

Seit vielen Jahren unterliegen die Unternehmen in Frankreich einer Mindestkörperschaftsteuer ("Imposition forfaitaire annuelle" – IFA), wobei unerheblich ist, ob Gewinne erzielt werden. Das Jahressteuergesetz 2006 ("Loi de Finances 2006") sieht eine grundlegende Reform dieser Steuer vor. Demnach soll ab 2006 die Mindestkörperschaftsteuer nur noch am Umsatz (exkl. MwSt.) des steuerpflichtigen Unternehmens bemessen werden. Eine Einbeziehung der Finanzerträge entfällt. Ferner soll eine Anrechnung der IFA auf die normalen Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht mehr wie bisher möglich sein. Die IFA wird damit zwar zu einer abzugsfähigen, aber auch zusätzlichen, definitiven Betriebsausgabe. Für Gewinn erzielende Unternehmen entsteht damit ab Erreichen einer bestimmten Umsatzgröße eine zusätzliche abzugsfähige Kostensteuer. Im Gegenzug begünstigt diese Reform jedoch jene Unternehmen, die dauerhaft Verluste erzielen, da die IFA den unbegrenzt vortragbaren Steuerverlust erhöht. Bisher konnte die IFA nur innerhalb von zwei Jahren auf zukünftige Körperschaftsteuervorauszahlungen angerechnet werden.

Schließlich soll auch die Steuertabelle grundlegend verändert werden. Demnach wird der Freibetrag von 75 T€ auf 200 T€ erhöht (ein Gesetz aus dem Sommer 2005 hatte diesen bereits zwischenzeitlich auf 150 T€ angehoben). Ab 1. Januar 2006 soll demnach folgende revidierte Steuertabelle gelten:

Umsatz ohne MwSt. Steuer
< 200 T€ (bisher 75 T€ bzw. 150 T€) 0 €
= 200 T€ und < 300 T€ 700 € (bisher 1.125 €)
= 300 T€ und < 750 T€ 1.300 € (bisher 1.575 €)
= 750 T€ und < 1.500 T€ 2.000 € (bisher 2.175 €)
= 1.500 T€ und < 7.500 T€ 3.750 €
= 7.500 T€ und < 15.000 T€ 15.000 €
= 15.000 T€ und < 75.000 T€ 18.750 €
= 75.000 T€ und < 500.000 T€ 30.000 €
= 500.000 T€ 100.000 € (neue Steuerstufe)

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