DiagnosticNews . Dezember 2005 . Rechnungslegung
Ersteinführung des „Komponenten Approach“
Wie bereits mehrfach berichtet (vgl. Diagnostic News August 2003 und März 2005) gelten für die seit dem 1. Januar 2005 eröffneten Geschäftsjahre neue Bilanzierungsregeln für die Aktiva. Dies hat weitreichende Konsequenzen auf das Anlagevermögen.
So sind die Abschreibungssätze stärker an der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu orientieren. Dabei ist auch der Restwert – ein nach Ablauf der Nutzungsdauer verbleibender Wert – zu berücksichtigen. Ferner ist für so genannte "zusammengesetzte" Wirtschaftsgüter eine separate Abschreibung der einzelnen Teilkomponenten, bezogen auf deren individuelle Nutzungsdauer, vorgeschrieben.
Die neuen Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den IFRS-Normen; ein weiteres Mal (nach der Einführung von neuen Regeln zur Rückstellungsbildung in 2002) wurden IFRS-Bestimmungen in die Bilanzierungsvorschriften zum französischen Einzelabschluss übernommen.
Die meisten französischen Unternehmen werden am Bilanzstichtag 31. Dezember 2005 zum ersten Mal in der Praxis mit diesen Normen konfrontiert sein. Für die Erstanwendung gibt es zwei alternative Möglichkeiten: die "retrospektive" und die "prospektive" Methode.
Bei der retrospektiven Methode sind alle sich noch im Unternehmen befindlichen Wirtschaftsgüter (auch die bereits vollständig abgeschriebenen) auf ihre noch verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer sowie auf ihre Zerlegbarkeit in Komponenten zu untersuchen. Danach ist die Afa rückwirkend von Anfang an neu zu berechnen, und die Nettobuchwerte sind entsprechend anzupassen. Bei verlängerten Nutzungsdauern führt dies zwangsläufig zu einer Aufwertung des Nettobuchwerts des Wirtschaftsgutes; die hieraus resultierende Differenz ist erfolgsneutral unter dem Eigenkapital auszuweisen.
Die prospektive Methode berücksichtigt nur die Wirtschaftsgüter mit einem Nettobuchwert größer als Null. Der in der Bilanz ausgewiesene Nettobuchwert wird dann (gegebenenfalls ist das Wirtschaftsgut auch in Komponenten zu zerlegen) über die verbleibende angepasste Restnutzdauer abgeschrieben. Eine Aufwertung scheidet nach dieser Methode aus.
In der Praxis ist die Durchführung einer physischen Inventur des Sachanlagevermögens ratsam. Bei komplexeren Vermögenswerten, z.B. Immobilien, ist die Hinzuziehung von Sachverständigen für die Bestimmung der Komponenten, der wirtschaftlichen Nutzungsdauern und der Restwerte meistens unverzichtbar.
Bei der Umwandlung eines französischen Einzelabschlusses, z.B. aus Konsolidierungsgründen ins HGB, das den "Komponenten Approach" nicht kennt, ergibt sich in aller Regel ein erweiterter Anpassungsbedarf.
Es sei daran erinnert, dass die Aufwertung des Sachanlagevermögens -bei Anwendung der retrospektiven Methode – zu versteuern ist. Soweit der Betrag unter 150.000 € liegt, erfolgt eine sofortige Versteuerung im laufenden Geschäftsjahr; bei einer höheren Gesamtauswirkung ist eine Gleichverteilung über einen Fünfjahreszeitraum vorzunehmen.

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