DiagnosticNews . Dezember 2005 . Konkursrecht
Weiterführung von gefährdeten Unternehmen
Der neue französische "Chapter 11" ab 1. Januar 2006
Die meisten Insolvenzverfahren enden mit der Liquidation der betroffenen Unternehmen. Der Grund hierfür ist oft in der viel zu späten Konkursanmeldung durch die Geschäftsleitung zu suchen. Das vorliegende Gesetz soll helfen, rechtzeitig Entscheidungen zu treffen, um eventuell vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten zu beseitigen, bevor die Fortführung des Unternehmens nicht mehr möglich ist.
Die wesentlichen Maßnahmen des ab 1. Januar 2006 geltenden Gesetzes betreffen:
1. Ein vorausgehendes Einigungsverfahren ("procédure de conciliation"),
das bereits vor Zahlungseinstellung, und zwar mindestens 45 Tage davor, eingeleitet werden kann. Das sich anschließende Abkommen kann nicht nur zwischen Schuldner und Hauptgläubigern, sondern auch den wichtigsten Handelspartnern abgeschlossen werden und ist zu veröffentlichen.
2. Ein Fortführungsverfahren ("procédures de sauvegarde")
Dieses stellt den wichtigsten Teil des neuen Gesetzes dar. Die Einleitung eines solchen Verfahrens steht vor jeglicher Zahlungseinstellung. Das Verfahren sieht nach einer gewissen Beobachtungsphase einen von Gerichts wegen angeordneten Fortführungsplan vor. Eine Veräußerung des Unternehmens kann dann nur im Rahmen eines juristischen Vergleichs ("redressement") oder Liquidationsverfahrens stattfinden.
3. Ein gerichtliches Vergleichsverfahren ("redressement judiciaire")
kann nur noch nach Zahlungseinstellung eingeleitet werden. Gegenüber dem bisher bestehenden Verfahren werden einige formale Änderungen vorgenommen.
4. Das gerichtliche Liquidationsverfahren ("liquidation judiciaire"),
das im Wesentlichen dem bisher bestehenden Verfahren entspricht.
5. Haftung der Organe
Die Maßnahmen, die nach der alten Regelung gegen die Geschäftsleitung des insolventen Unternehmens eingeleitet werden konnten, wurden gemildert. So wurden die Möglichkeiten, die Geschäftsführung für Schulden der Gesellschaft in Regress zu nehmen, abgeändert.
6. Haftung der Kreditgeber (Geldinstitute)
Der Kreditgeber ist in Zukunft für Schäden, die sich aus der Kreditgewährung an später insolvente Unternehmen ergeben, nur noch in Ausnahmefällen haftbar, wie Betrugshandlungen, Einmischung in die Geschäftsführung oder für unangemessen hohe Absicherungen für gewährte Kredite etc. Die frühere Rechtsprechung, die eine sehr weitgefasste Schadenshaftung der Banken vorsah und damit indirekt u.a. auch zu einer starken Einschränkung der Kreditgewährung der Geldinstitute an finanzschwache Unternehmen führte, wird damit aufgehoben.

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