DiagnosticNews . September 2005 . Steuerrecht

Verrechnungspreise

Rechtsverbindliche Vorabvereinbarung mit der Finanzverwaltung

Die vorrangige Prüfung der Verrechnungspreise ist mittlerweile zum Steckenpferd der französischen Finanzverwaltung geworden. Auch kleine ausländische Vertriebsgesellschaften bleiben hiervon nicht verschont und müssen sich deshalb im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung auf eingehendere Befragungen sowie detailliertere Nachweisersuche durch den Prüfer einstellen.

Die Festlegung der angemessenen Verrechnungspreise ist deshalb in allen internationalen Gruppen, aber auch vielen mittelständischen Unternehmen, die ihre Produkte über ausländische Tochtergesellschaften vertreiben, zu einer absoluten Priorität geworden. Die Ausarbeitung der Ermittlung der Verrechnungspreise und die dazugehörende Dokumentation stellt eine nicht enden wollende Fleißarbeit dar. Die meisten betroffenen Gesellschaften verfügen mittlerweile auch über teilweise ausgezeichnete Aufzeichnungen und adäquate Kalkulationsschemata, die die angenommenen Wertansätze für die Verrechnungspreise aus der Sicht der Unternehmen glaubwürdig und logisch abgeleitet erscheinen lassen. Die Nagelprobe kommt aber im Regelfall erst bei der steuerlichen Außenprüfung – im Zweifelsfalle ist es aber dann schon reichlich spät.

Um dem Risiko einer steuerlichen Infragestellung der Verrechnungspreise vorzubeugen, empfiehlt es sich deshalb, mit der Finanzverwaltung eine entsprechende Vorabvereinbarung („accord préalable“) abzuschließen. Dabei sollte eine solche Vereinbarung mit beiden Finanzverwaltungen, d.h. sowohl mit der Behörde des Produktionsortes als auch mit der des Vertriebs, vorgenommen werden. Auf Grund des bilateralen Charakters einer solchen Vereinbarung wird die Gefahr einer Doppelbesteuerung vermieden.

Seit dem 1. Januar 2005 stellt eine solche Vorabübereinkunft hinsichtlich der Verrechnungspreise eine rechtsverbindliche Stellungnahme der französischen Finanzverwaltung dar, die gegenüber dem Finanzgericht geltend gemacht werden kann. Die Unternehmen verfügen damit über eine Rechtssicherheit, die jegliche spätere Infragestellung über die Methode der Ermittlung der Verrechnungspreise von Seiten des Betriebsprüfers ausschließt.

In Anbetracht des gestiegenen Interesses der Finanzverwaltung an der Richtigkeit der praktizierten Verrechnungspreise innerhalb internationaler Gruppen und den daraus resultierenden verschärften Kontrollen bei den lokalen Steuerprüfungen sollte von der Möglichkeit bilateraler Vorabvereinbarungen stärker Gebrauch gemacht werden. Sicherlich handelt es sich dabei um einen erheblichen Einmalaufwand, der jedoch durch die gewonnene Rechtssicherheit und vielleicht auch durch ein gewisses Wohlwollen des Steuer prüfers ausgeglichen werden kann.

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