DiagnosticNews . September 2005 . Steuerrecht

Aufgabe des Geschäftsbetriebs

Kriterien und steuerliche Folgen

Der französische Oberste Verwaltungsgerichtshof, der „Conseil d’Etat“, entschied erstmalig mit Urteil vom 18. Mai 2005 zur Frage, wann von der Aufgabe eines Geschäftsbetriebs und den damit verbundenen steuerlichen Folgen ausgegangen werden muss. Dem Urteil des „Conseil d’Etat“ lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Gesellschaft, die den Verkauf von Bekleidungsgegenständen betrieb, verkaufte ihren Pachtvertrag, ihren Kundenstamm und das entsprechende Vorratsvermögen. Nach einer 31 Monate andauernden inaktiven Periode, in der sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter ausgetauscht wurden, erfolgte die Neueröffnung des Geschäftsbetriebs in einer anderen Stadt. Die neue Aktivität bestand zum überwiegenden Teil aus derselben wie vor der Geschäftseinstellung.

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof entschied, dass weder die mehrjährige Nichtausübung der Geschäftstätigkeit, der Wechsel des Betriebsorts noch die modifizierte neue Geschäftsaktivität, soweit sie keine wesentliche Änderung zur bisherigen darstellt, eine Aufgabe des Geschäftsbetriebs beinhaltet. Nach Meinung des „Conseil d’Etat“ treten die steuerlichen Folgen von Art. 221/5 des „CGI“ („Code Général des Impôts“) nur im Falle einer völlig veränderten Geschäftstätigkeit ein. Soweit der Anteil der bisherigen Aktivität am Geschäftsvolumen der neuen Betriebstätigkeit weiterhin als wesentlich anzusehen ist, kann nicht von einer Aufgabe im steuerlichen Sinne gesprochen werden.

Die höchstrichterliche Entscheidung ist aus verschiedenen Gründen von besonderer Bedeutung; insbesondere aber auch deshalb, da der Einwand der Geschäftsbetriebsaufgabe letztlich noch das einzige Mittel der Finanzverwaltung darstellt, um die zeitlich unbegrenzte Nutzung steuerlicher Verlustvorträge zu verhindern. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass die steuerlichen Verlustvorträge, die aus den am 1. Januar 2004 beginnenden Geschäftsjahren stammen sowie die, welche bereits im davor liegenden Geschäftsjahr bestanden, zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können.

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