DiagnosticNews . September 2005 . Rechnungslegung

Berechnung der Urlaubsrückstellung

Das in Frankreich übliche Verfahren zur Ermittlung von Urlaubsrückstellungen ist oft für nicht Eingeweihte schwer verständlich. Die folgenden Erläuterungen sollen dabei etwas helfen.

Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf bezahlten Urlaub, soweit sie seit mindestens einem Monat im Unternehmen tätig sind. Der Anspruch beginnt mit Eintritt in das Unternehmen, auch dann, wenn eine Probezeit vereinbart wurde. Der Urlaubsanspruch wird anhand der im Unternehmen während der so genannten „Referenzperiode“ gearbeiteten Tage berechnet. Die „Referenzperiode“ erstreckt sich vom 1. Juni des vorangegangenen bis zum 31. Mai des laufenden Jahres. Der Urlaub kann jedoch frühestens ab dem 1. Mai des laufenden Jahres, dann aber bis zum 30. April des nächsten Jahres genommen werden. So kann in dem für einen Arbeitnehmer ungünstigsten Fall – Arbeitsbeginn zum 1. Juni – in den ersten 11 Monaten, und zwar bis zum 1. Mai des folgenden Jahres, kein Urlaub genommen werden. Im Sommer 2005 hatten somit nur diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub, die zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 31. Mai 2005 im Unternehmen tätig waren.

Durch die Verschiebung zwischen „Referenzperiode“ und dem Zeitpunkt, ab wann der Urlaub tatsächlich genommen werden kann, sind in Frankreich Urlaubsrückstellungen in der Regel tendenziell höher als in Deutschland. Vor behaltlich weiterreichender Tarifvereinbarungen stehen einem französischen Arbeitnehmer 5 Wochen an bezahltem Urlaub zu. Vereinfachend lässt sich ein voller Urlaubsanspruch als ein Zehntel eines Jahresgehalts berechnen.

Ein Arbeitnehmer muss ferner zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober eines jeden Jahres 20 Urlaubstage, davon mindestens 10 fortlaufend nehmen.

Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember N lässt sich die jeweilige Urlaubsrückstellung prinzipiell folgendermaßen ermitteln:
Restanspruch aus nicht genommenem Urlaub aus der vorangegangenen Referenzperiode
(1. Juni N-1 bis 31. Mai N = 5 Tage [Gesamtanspruch: 25 Tage – 20 zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober N zu nehmende Tage])
+ angesparter Urlaubsanspruch aus der laufenden Referenzperiode
(1. Juni N bis 31. Dezember N = rund 14,5 Tage [7/12 von 25 Tagen]).

Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ist ein noch bestehender Urlaubsanspruch auszuzahlen.

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