DiagnosticNews . September 2005 . Gesellschaftsrecht

Privatsphäre des Arbeitnehmers

Geltungsbereich für den firmeneigenen Computer

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Respektierung seiner Privatsphäre erstreckt sich auch auf seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsplatz. In einer Entscheidung des Kassationshofs vom 17. Mai 2005 wurde dieser Grundsatz wiederum bestätigt und auch auf die persönlichen Daten des Arbeitnehmers auf dem firmeneigenen Computer ausgedehnt. Dem obigen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem ein Arbeitgeber in der Schreibtischschublade seines Arbeitnehmers pornographische Fotos entdeckt hatte, ließ er die Festplatte dessen Computers untersuchen. Dabei wurde eine Reihe von Vorgängen gefunden, die überhaupt nichts mit seinem Arbeitsgebiet zu tun hatten und unter einer Datei „persönlich“ abgespeichert waren. Der Mitarbeiter wurde daraufhin fristlos entlassen. Das Berufungsgericht sah die fristlose Entlassung als berechtigt an und begründete seine Entscheidung damit, dass das Auffinden der Pornobilder in der Schublade des Mitarbeiters einen außerordentlichen Umstand darstellte, der die Untersuchung des Computers des Arbeitnehmers gerechtfertigt habe.

Der Kassationshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Danach darf der Arbeitgeber in die als „persönlich“ abgespeicherten Dateien des Arbeitnehmers nur in dessen Beisein oder nach Benachrichtigung Einsicht nehmen. Eine direkte, ohne vorherige Ankündigung vorgenommene Durchsicht ist nur erlaubt, soweit ein bevorstehendes Risiko oder ein außergewöhnliches Ereignis dies rechtfertigen. Die Entdeckung von Pornobildern in der Schublade eines Arbeitnehmers stellt jedoch laut Kassationshof kein entsprechendes Risiko oder außergewöhnliches Ereignis dar.

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