DiagnosticNews . September 2005 . Gesellschaftsrecht
Ausgabe von Gratisaktien an Belegschaftsmitglieder
Ausdehnung auf ausländische Gesellschaften
Seit dem 1. Januar 2005 können unter Einhaltung gewisser Konditionen limitierte Gratisaktien an Belegschaftsmitglieder und Organträger der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Aktien, deren Verteilung steuerlichen und sozialrechtlichen Sonderregelungen unterliegt, können sich auch auf ausländische Gesellschaften der Gruppe beziehen.
Die Vorteilsgewährung, die durch die Einräumung der Gratisaktien erfolgt, wird erst zum Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien zu einem Pauschalsatz von 30% versteuert. Auf Antrag kann die Versteuerung auch zum effektiven Steuersatz erfolgen. Der hierdurch erlangte Sachbezug wird jedoch nicht der Sozialversicherung unterworfen und findet auch keinen Eingang in die Berechnungsgrundlage gewisser Abgaben, die auf der Gehaltssumme der Gesellschaft basieren.
Der Buchgewinn, d.h. der Differenzbe trag zwischen Aktienwert bei Gewährung und Veräußerung, der bei einer späteren Abtretung eintritt, wird zu einem Pauschalsatz von 16%, erhöht um die Sozialabgaben auf die Einkünfte aus Vermögen (ca. 11%), versteuert.
Gratisaktien von ausländischen Gesellschaften müssen die für französische Unternehmen vorgesehenen Vorschriften einhalten. Dabei ist u.a. zwingend vorgeschrieben, dass sich der „Gratisaktienplan“ über zwei Phasen mit einer Mindestdauer von jeweils zwei Jahren erstreckt, in denen die Zuteilung der Aktien und deren Verkauf erfolgen können.
Ferner muss zwischen der ausländischen und der französischen Gesellschaft ein Beteiligungsverhältnis von mindestens 10% bestehen. Vergleicht man die steuerliche Behandlung von Gratisaktien mit der Ausgabe von „Stock Options“ – sicherlich ist die Zielrichtung nicht immer dieselbe – so ist eine deutliche Bevorzugung bei den Gratisaktien festzustellen. Dies ist zumindest für den Arbeitnehmer, der die Gratisaktien definitiv behält, der Fall. Sein Aktienerwerb ist nämlich von jeglicher Steuer- und Sozialversicherungsbelastung befreit.

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