DiagnosticNews . September 2005 . Gesellschaftsrecht
Ein neuer Einstellungsvertrag für Kleinunternehmen („CNE“)
Mehr Flexibilität am französischen Arbeitsmarkt
Die oberste Priorität des neuen französischen Ministerpräsidenten ist der Abbau der Arbeitslosigkeit, die weiterhin bei ca. 10% der arbeitenden Bevölkerung liegt. Eine Reihe von Maßnahmen ist bereits eingeleitet. Ein ganz wesentlicher Schritt hierzu soll die Einführung eines neuen Einstellungsvertrags („Contrat Nouvelle Embauche“ – kurz „CNE“) darstellen.
Die neue Regelung betrifft nur Unternehmen mit weniger als 20 Arbeitnehmern, diese stellen jedoch auch bei Weitem den größten Anteil der französischen Betriebe dar (mehr als 95%). Der Vertrag „CNE“ soll die grundsätzliche Hemmschwelle für die Neueinstellung von Arbeitnehmern beseitigen, indem er einige kostspielige Folgen, die grundsätzlich bei Entlassungen bestehen, unter gewissen Umständen aufhebt.
So sieht der neue Vertrag vor, dass eine Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre ohne Angabe eines Grundes erfolgen kann.
Darüber hinaus verfügt der Arbeitnehmer bei einer Firmenzugehörigkeit von weniger als sechs Monaten lediglich über einen Kündigungsschutz von zwei Wochen – und von einem Monat bei einer längeren Anwesenheit im Unternehmen. Des Weiteren erhält er eine Entschädigung von 8% seiner Bruttobezüge, die weder der Einkommensteuer noch der Sozialversicherung unterliegt. Zuzüglich hat der Arbeitgeber 2% dieser Entschädigung an die Arbeitslosenversicherung (Assedic) abzuführen.
Der neue Vertrag könnte eine wirksame Maßnahme für Neueinstellungen sein. Bisher schreckten viele Unternehmen vor einer definitiven, zeitlich unbefristeten Vertragsunterzeichnung zurück. Die bestehenden arbeitnehmerfreundlichen Kündigungsschutzvorschriften konnten sich deshalb oft, aus welchen Gründen auch immer (z.B. wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unter nehmens), als eine starke Belastung für das Unternehmen herausstellen. Die seit dem 5. August 2005 geltende Maßnahme könnte vielleicht eine kleine Einstellungswelle bewirken – die Gewerkschaften haben allerdings schon rechtliche Schritte beim Obersten Verwaltungsgerichtshof angekündigt.

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