DiagnosticNews . September 2005 . Gesellschaftsrecht

Prinzip der Gleichbehandlung bei der Festlegung von Arbeitnehmerbezügen

Nachweispflicht für unterschiedliche Entlohnungen

Nach dem Prinzip „Für die gleiche Arbeit die gleiche Entlohnung“ („travail égal, salaire égal“) ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die sich in der gleichen Arbeitskategorie befinden, gleich zu entlohnen. Eine Ausnahme wird nur gemacht, soweit für eine andere Behandlung eine objektive Differenzierung dargelegt werden kann.

Der Kassationshof führte hierzu in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2005 u.a. aus, dass die besonderen Umstände, die bei einer Einstellung vorliegen können, eine unterschiedliche Entlohnung rechtfertigen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für eine Kinderkrippe war eine Aushilfsleiterin zu einem wesentlich höheren Gehalt eingestellt worden, als dies für die bisherige, wegen Krankheit beurlaubte Leiterin der Fall war. Nachdem die ursprünglich Verantwortliche ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte, verlangte sie die gleiche Bezahlung wie ihre Vertreterin, gemäß dem Prinzip „Für die gleiche Arbeit ist die gleiche Entlohnung zu erbringen“.

Der Antrag der Leiterin wurde vom Berufungsgericht verworfen. Der Kassationshof bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts. Die Richter führten in ihrer Begründung insbesondere für den vorliegenden Fall aus, dass der Arbeitgeber sich in einer gewissen Notlage befunden habe, in der ein dringender Handlungsbedarf bestanden habe. Um die Schließung der Kinderkrippe zu vermeiden, sei die Einstellung einer Aushilfsleiterin notwendig gewesen. Die Umstände dieser Anstellung hätten die unterschiedlichen Gehaltsniveaus gerechtfertigt.

Die Zukunft wird zeigen, ob diese neue höchstrichterliche Rechtsprechung über die Problematik der Eilsituation hinaus, die im vorliegenden Fall bestand, generell für die derzeitige Arbeitsmarktlage eine unterschiedliche Entlohnung bei gleichen Arbeitsverhältnissen rechtfertigt.

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