DiagnosticNews . Juni 2005 . Steuerrecht
Steuerliche Behandlung für ins Ausland entsandte französische Arbeitnehmer
Der „Conseil d’Etat“ widerruft die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung
Ausländische Bezüge eines entsandten französischen Arbeitnehmers, der weiterhin in Frankreich steuerpflichtig ist, sind bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen von der französischen Einkommensteuer befreit. Hierfür ist nachzuweisen, dass die ausländischen Bezüge bereits im Ursprungsland versteuert werden und der dort angefallene Steueraufwand mindestens zwei Drittel der potenziellen französischen Steuer entsprochen hätte. Eine französische Steuerpflicht entfällt ebenfalls, wenn sich der Entsandte während einer Periode von 12 aufeinander folgenden Monaten mehr als 183 Tage im Ausland aufhält.
Soweit keine der beiden obigen Bedingungen erfüllt werden, waren bisher zumindest die zusätzlichen Vergütungen steuerfrei, die der entsandte Arbeitnehmer erhielt, um Mehrkosten, die ihm durch die Auslandsaufenthalte entstanden, zu kompensieren. Gehörte der französische Arbeitnehmer jedoch einer internationalen Gruppe an, so wurde ihm für die Teilnahme an ausländischen konzerninternen Sitzungen eine steuerfreie Vergütung versagt. Diese ständige Handhabung der französischen Finanzverwaltung wurde nun durch eine Entscheidung des obersten Verwaltungshofs „Conseil d’Etat“ verworfen. Der „Conseil d’Etat“ weist in seinem Urteil darauf hin, dass die Steuerbefreiung auf der Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers im Ausland beruhe und deshalb keine Unterscheidung hinsichtlich der entrichteten Arbeit zu machen sei.
Gegen die bisher zu Unrecht besteuerte Vergütung kann Einspruch erhoben werden. Die Einspruchsfrist für Einkünfte aus 2002, die in 2003 versteuert wurden, läuft bis zum 31. Dezember 2005.

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