DiagnosticNews . Juni 2005 . Steuerrecht
Begünstigung ausländischer Arbeitnehmer in Frankreich
Um insbesondere einen besseren Knowhow-Austausch innerhalb ihrer Unternehmen herzustellen, sind internationale Gruppen oft gezwungen, qualifizierte Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit in ihre ausländischen Tochtergesellschaften zu entsenden. Die steuerliche Behandlung dieser Entsandten am jeweiligen ausländischen Investitionsstandort ist nicht unwesentlich für die Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Attraktivität des gewählten Landes. Unter diesem Gesichtspunkt hat Frankreich seit Anfang 2004 für entsandte Arbeitnehmer entsprechende Steuererleichterungen eingeführt. Um in den Genuss dieser steuerlichen Vorteile zu kommen, dürfen die Entsandten jedoch während der zehn letzten Jahre vor ihrer Entsendung in Frankreich nicht steuerpflichtig gewesen sein. Die Steuererleichterungen gelten bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach Beginn der Entsendung nach Frankreich.
Mit den Bestimmungen sollen zwei unterschiedliche Bereiche geregelt werden. Zum einen sind jene zusätzlichen Bezüge steuerfrei, welche die durch die Entsendung verursachten erhöhten Lebenshaltungskosten kompensieren sollen. Diese Bezüge müssen jedoch ausdrücklich im Arbeitsvertrag des Entsandten angegeben sein. Ferner muss seine verbleibende „normale“ Besoldung den in Frankreich sonst für vergleichbare Tätigkeiten gezahlten Gehältern entsprechen. Zum anderen sind die Sozialbeiträge, die ein Entsandter für die Kranken- bzw. Rentenversicherung in seinem Herkunftsland weiterhin zahlt, von seinem in Frankreich steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit ist allerdings beschränkt und beträgt in 2005 für Krankenversicherungsbeiträge maximal 7.246 € und für Rentenversicherungsbeiträge maximal 19.323 €.
Die Steuererleichterungen werden nur gewährt, soweit die Entsandten mit Beginn ihrer Berufstätigkeit in Frankreich auch ihren steuerlichen Wohnsitz dorthin verlegen. Dies betrifft sowohl „normale“ Arbeitnehmer als auch Mandatsträger (Geschäftsführer). Arbeitnehmer, die nicht entsendet werden, d.h. direkt von einem französischen Unternehmen im Ausland für eine Tätigkeit in Frankreich angeworben werden, sind von der obigen Regelung ausgeschlossen.

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