DiagnosticNews . Juni 2005 . Steuerrecht
Spesenpauschalen
Für das Kalenderjahr 2005 wurden von der französischen Finanzverwaltung nachstehende Pauschalen für Verpflegungs- und Übernachtungskosten festgelegt:
- Verpflegung im Restaurant: 15,50 €
- Verpflegung ausserhalb des Arbeitsortes, jedoch nicht im Restaurant: 7,70 €
- Verpflegung am Arbeitsort: 5,20 €/li>
- Übernachtung mit Frühstück in Paris und den angrenzenden Départements (92, 93 und 94): 55,80 €, im übrigen Frankreich: 41,30 €
Soweit diese Werte nicht überschritten werden, unterliegen die Kostenerstattungen weder den Sozialabgaben noch der Einkommensteuer. Belege sind hierzu nicht vorzulegen, jedoch muss die Gesellschaft nachweisen können, dass der Mitarbeiter nicht zu Hause übernachtete oder während der Mittagspause weder nach Hause noch an seinen üblichen Arbeitsort zurückkehren konnte und deshalb in einem Restaurant aß.
Für die Verpflegung hängt die Anwendung der einen oder der anderen Pauschale von den Gewohnheiten in der Firma oder in der Branche ab. Für einen Handelsvertreter z.B. geht die Behörde davon aus, dass es üblich ist, in einem Restaurant zu essen. Bei Bauarbeitern oder Handwerkern wird unterstellt, dass sie am Ort der Baustelle und nicht in einem Restaurant essen. Die Verpflegungspauschale gilt für eine Mahlzeit, Mittag- oder Abendessen, jedoch nicht für das Frühstück.
Werden höhere Pauschalsätze ohne Vorlage entsprechender Rechnungen vergütet, so ist die Differenz zwischen der obigen und der angewandten Pauschale sowohl sozialversicherungspflichtig als auch der persönlichen Einkommensteuer des Arbeitnehmers zu unterwerfen.
Neben der pauschalen Kostenerstattung besteht weiterhin die Möglichkeit, die Spesen nach Beleg abzurechnen. Es ist ebenfalls möglich, für die Verpflegung pauschal und für Übernachtungen nach Beleg abzurechnen.

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