DiagnosticNews . Juni 2005 . Steuerrecht
Verminderung von Verzugszinsen bei Steuerprüfungen
Die im Rahmen einer Steuerprüfung festgesetzten Steuernachzahlungen unterliegen sehr hohen Verzugszinsen, die sich im Augenblick noch auf 9% jährlich bis maximal 25% der Steuerschuld belaufen.
Die französische Finanzverwaltung hat nun ein neues Verfahren eingeführt, wodurch eine Halbierung der Verzugszinsen erreicht werden kann. Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu gelangen, muss das geprüfte Unternehmen vor Abschluss der Betriebsprüfung die festgestellten Steuernachzahlungen anerkennen und von sich aus begleichen. Dabei darf es sich nur um Steuersachverhalte handeln, die gutgläubig, d.h. ohne Steuerhinterziehungsabsicht von Seiten der Steuerpflichtigen, verursacht wurden. Die Maßnahme betrifft nur Steuerprüfungen, die nach dem 1. Januar 2005 eingeleitet wurden. Die Zinsreduzierung setzt des Weiteren voraus, dass der vom Unternehmen gestellte Antrag, der vom Betriebs prüfer zu genehmigen ist, vor Abschluss der Steuerprüfung eingereicht wird.
Die bis zur Abgabe des Antrages fälligen Verzugszinsen verringern sich hierdurch um 50% von derzeit 0,75% auf 0,375% pro Monat. Die Zahlung der anerkannten Steuerschuld hat innerhalb eines von der Finanzverwaltung festgelegten Zeitrahmens zu erfolgen (in der Regel 30 Tage nach Abgabe des Antrages). Wird die Steuerschuld zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig ausgeglichen, verliert das Unternehmen den Vorteil des halbierten Verzugszinssatzes.
Die Nachzahlung kann jedoch nur diejenigen Steuerarten betreffen, die zu diesem Zeitpunkt auch durch die Finanzverwaltung überprüft wurden. Hiervon ausgenommen sind auf jeden Fall Verkehrsteuern.

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