DiagnosticNews . Juni 2005 . Rechnungslegung
Neue Regeln zur steuerlichen Organschaft
Der französische Rechnungslegungsrat „Conseil National de la Comptabilité (CNC)“ hat zur Verbuchung von Steuerrückstellungen im Rahmen der Körperschaftsteuerorganschaft Stellung genommen.
In Frankreich können steuerliche Organschaften bei Vorliegen von einem mindestens 95%igen Beteiligungsverhältnis zwischen dem Organträger und den Organgesellschaften abgeschlossen werden. Dabei ist der Organträger (Muttergesellschaft) alleiniger Körperschaftsteuerschuldner; die übrigen Organgesellschaften tragen nur intern in Höhe ihres individuellen steuerlichen Gewinns zur gesamten Steuerschuld bei. Im Falle eines steuerlichen Verlusts einer Organgesellschaft verringert sich die Gesamtsteuerschuld der Organschaft durch die Nutzung dieses Verlusts. Der Organträger verpflichtet sich zur Rückübertragung der Steuerersparnis an die Verluste machende Organgesellschaft, soweit dort eine Gewinnsituation eintritt. Somit verringert sich, sollte diese Gesellschaft zukünftig wieder Gewinne machen, deren Beitrag zur Gesamtsteuer durch Verrechnung mit den Verlusten aus den Vorjahren.
Diese Rückübertragungsverpflichtung ist Gegenstand der obigen Stellungnahme des CNC. Der CNC verfügt, dass der Organträger für die Übernahme von Verlusten einer Organgesellschaft eine Rückstellung in seinem Einzelabschluss (handelsrechtlich) in Höhe der Steuerersparnis zu bilden hat, um gegebenenfalls an die Verluste schreibende Gesellschaft – bei Umkehrung der Ertragslage – den genutzten Vorteil, ohne Ergebnisauswirkung, rückübertragen zu können.
Obwohl eine solche Rückstellung nicht steuerlich abzugsfähig ist, ergeben sich hieraus dennoch weitreichende Konsequenzen. Insbesondere verringert sich beim Organträger das handelsrechtliche Ergebnis und damit seine Ausschüttungskapazität.
Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht unabhängig davon, ob eine Rückkehr zu Gewinnen bei der Verluste schreibenden Gesellschaft überhaupt absehbar ist. Die Stellungnahme des CNC überrascht, da er bisher die Bildung von aktiven latenten Steuern im Einzelabschluss, was im Wesentlichen auf den gleichen Voraussetzungen aufbaut, ablehnte.

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