DiagnosticNews . Juni 2005 . Gesellschaftsrecht
Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital
Seit 2001 sind französische Aktiengesellschaften gesetzlich verpflichtet, ihren Arbeitnehmern in regelmäßigen Abständen eine Beteiligung am Gesellschaftskapital anzubieten, bis diese über 3% des Grundkapitals verfügen (vgl. Diagnostic News April 2004). Solange diese Beteiligungsquote nicht von den Arbeitnehmern erreicht wird, ist alle drei Jahre eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die eine weitere Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer vorschlägt.
Das Gesetz stellt keine zwingende Verpflichtung dar, den Arbeitnehmern auch tatsächlich Aktien zukommen zu lassen. Es soll lediglich eine Möglichkeit eröffnen, um den Arbeitnehmern über eine mögliche Kapitalbeteiligung zur Mitbestimmung in den Unternehmen zu verhelfen. Lehnen die Altaktionäre die Beschlussvorlage ab, wozu sie berechtigt sind, so ist der Vorgang abgeschlossen. Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ist erneut eine außerordentliche Hauptversammlung zu diesem Zweck einzuberufen. Die Anbietungsverpflichtung erlischt definitiv, sobald die Arbeitnehmer über mindestens 3% des Kapitals verfügen.
Aktiengesellschaften sollten regelmäßig überprüfen, auf welchen Betrag sich der Kapitalanteil der Arbeitnehmer beläuft. Liegt diese Beteiligung bei weniger als 3% und fand die letzte Abstimmung vor mehr als drei Jahren statt, muss noch in diesem Jahr ein neuer Beschluss hierzu erfolgen. Gegebenenfalls bietet sich an, dies im Rahmen der Verabschiedung des Jahresabschlusses zu tun.

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