DiagnosticNews . Juni 2005 . Arbeitsrecht

Meldepflicht für Firmenmobiltelefone

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zur Verfügung, so hat er dies anzumelden. Die Anmeldung erfolgt bei der CNIL – „Commission Nationale Informatique et Libertés“ (Kommission für EDV und persönliche Freiheit). Dabei ist insbesondere anzugeben, wie die Informationen behandelt werden, die im Rahmen der Abrechnung der geführten Gespräche gewonnen werden.

Die hierbei erhaltenen und vom Arbeitgeber abgespeicherten Daten sind auf ein Minimum zu reduzieren. Es darf sich dabei nur um solche Informationen handeln, die für die Verwaltung der Kommunikationsmittel des Unternehmens tatsächlich relevant sind (z.B. für ein internes Telefonverzeichnis oder zur Kostenkontrolle). Bis auf wenige Ausnahmefälle dürfen die Gespräche des Arbeitnehmers weder abgehört noch aufgenommen werden. Auch darf das Handy nicht dazu verwendet werden, den Arbeitnehmer physisch zu lokalisieren.

Die Speicherung sämtlicher vom Arbeitnehmer gewählten Telefonnummern ist ferner nur dann erlaubt, wenn von ihm eine Erstattung der privat geführten Gespräche verlangt wird und er die vom Arbeitgeber in Rechnung gestellten Summen bestreitet.

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