DiagnosticNews . März 2005 . Steuerrecht

Steuerliche Folgen des „Komponenten Approach“

Frankreich hat in Anlehnung an die IFRS-Vorschriften bereits vor einiger Zeit Neuregelungen für die Abschreibung des Anlagevermögens verabschiedet (vgl. Diagnostic News August 2003). Hierin wird insbesondere für so genannte „zusammengesetzte“ Anlagegüter eine separate Abschreibung der einzelnen Teilkomponenten, bezogen auf deren individuelle Nutzungsdauer, vorgeschrieben.

Die französische Finanzverwaltung hat nunmehr die steuerliche Handhabung dieser als „Komponenten Approach“ („amortissements par composants“) bezeichneten Vorgehensweise präzisiert. Demnach wird die Finanzverwaltung generell die von den Unternehmen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgenommene handelsrechtliche Aufgliederung der Anlagegüter nicht in Frage stellen. Diese Aufgliederung kann somit zukünftig auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit von AfAs zu Grunde gelegt werden. Außerdem können die Unternehmen die steuerlichen Folgen, die sich aus der Erstanwendung des „Komponenten Approach“ ergeben – gegebenenfalls eine geringere AfA durch längere Abschreibungszeiträume – über einen Fünfjahreszeitraum glätten und somit einen zusätzlichen Steueraufwand verteilen.

Andererseits besteht jedoch die Möglichkeit, unverändert die steuerlichen Abnutzungstabellen beizubehalten und die Differenz zwischen handelsrechtlicher (wirtschaftlicher) und steuerlicher AfA im Rahmen der derogativen Abschreibungen bilanziell abzugrenzen. Von dieser Alternative ausgeschlossen sind jedoch Immobilien, die von Unternehmen zu Anlagezwecken gehalten werden.

Die französische Finanzverwaltung akzeptiert somit, dass die Konsequenzen aus den Neuregelungen steuerlich durch Nutzung entsprechender Wahlrechte neutral bleiben können. Umgekehrt haben die Unternehmen aber auch die Möglichkeit, ihren Abschreibungsaufwand zu erhöhen und somit ihre Körperschaftsteuerlast in 2005 zu vermindern.

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