DiagnosticNews . März 2005 . Steuerrecht
Maßnahmen gegen internationale Steuerflucht
Neuregelung von Art. 209B
Mit einer Reform des Artikels 209B des französischen Steuergesetzbuches versucht die französische Finanzverwaltung weiter gegen die Steuerflucht ins Ausland vorzugehen. Artikel 209B ermöglicht dem französischen Fiskus, Gewinne von Betriebsstätten französischer Unternehmen in ausländischen Niedrigsteuerländern zu belangen. Er stellt eine wichtige Maßnahme des französischen Fiskus gegen die Verlagerung von Gewinnen in „Steuerparadiese“ dar.
In seiner neuen Fassung zielt Artikel 209B auf französische Unternehmen ab, die eine Filiale, Betriebsstätte oder eine mehrheitliche Beteiligung (über 50%) in einem Niedrigsteuerland unterhalten. Als Niedrigsteuerländer gelten hierbei Länder, in denen die Besteuerung weniger als die Hälfte der vergleichbaren Steuer in Frankreich beträgt. Die Finanzverwaltung kann durch Anwendung des Artikels 209B eine Nachversteuerung der im Niedrigsteuerland erwirtschafteten Gewinne erwirken. Die Nachveranlagung erfolgt auf der Ebene der französischen Obergesellschaft unter Berücksichtigung der französischen Steuerregeln. Die Anwendung von Art. 209B ist grundsätzlich auf Länder außerhalb der EU beschränkt.
Gelingt es jedoch der französischen Finanzverwaltung nachzuweisen, dass die Ansiedlung in dem EU-Land nur aus steuerlich motivierten Gründen erfolgte, so kann Art. 209B trotzdem angewandt werden. Umgekehrt können Unternehmen einer Nachbesteuerung dann entgegentreten, wenn sie nachweisen, dass die Gesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen in dem EU-Land errichtet wurde.
Eine Anwendung des Artikels 209B setzt aber auf jeden Fall voraus, dass er nicht durch ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen wurde.

nach oben