DiagnosticNews . März 2005 . Steuerrecht

Steuerliche Wertberichtigung auf abschreibungsfähige Anlagegüter

„Conseil d’Etat“ und Finanzverwaltung

Durch planmäßige Abschreibungen wird dem definitiven Wertverlust eines Anlageguts Rechnung getragen. Solange es sich nur um eine vorübergehende Wertminderung handelt, kann diesem Umstand nach den französischen Rechnungslegungsregeln nur im Rahmen einer passivisch auszuweisenden Wertberichtigung nachgekommen werden. Der oberste französische Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) hat in einem Urteil vom 10. Dezember 2004 seine bisherige Rechtsprechung nochmals bestätigt, wobei die Wertberichtigung zum Ende eines Geschäftsjahres nicht die Differenz zwischen Nettobuchwert des Anlageguts und dessen wahrscheinlichem Wert zum Zeitpunkt der Realisierung überschreiten darf.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen erwarb die Rechte an einem Film über fünf Jahre. Nachdem der Film ein Misserfolg wurde, stellte die Gesellschaft nach sieben Monaten die Plakatwerbung ein. Der „Conseil d’Etat“ bejahte im vorliegenden Fall die steuerliche Wertberichtigungsfähigkeit der aktivierten Filmrechte, obwohl es sich nur um einen wahrscheinlichen („probable“) und nicht definitiven Wertverlust handelte.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der derzeitigen Handhabung der französischen Finanzverwaltung, die eine Wertberichtigung auf abschreibungsfähige Güter verneint, soweit keine Veräußerungsabsicht besteht. Es bleibt abzuwarten, wie lange die Finanzverwaltung ihre unterschiedlichen Standpunkte aufrechterhalten kann.

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